ÆRZTE Steiermark || 07_08|2026 59 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: envato/Unai82 Tourismusbeitrag: Welche Ärzt:innen müssen zahlen? Das Steiermärkische Tourismusgesetz regelt die Tourismusbeiträge. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen, die in der Steiermark eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen und in einer steirischen Tourismusgemeinde einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte haben. Ärzt:innen mit Ordinationen in einer Tourismusgemeinde erfüllen diese Voraussetzungen und sind daher beitragspflichtig. Begründung Begründet wird dies damit, dass mit steigender Zahl an Tourist:innen in einem Ort auch mehr Krankheitsfälle auftreten können. Zugleich führt zunehmender Tourismus dazu, dass mehr Einheimische im Tourismus beschäftigt sind, wodurch ebenfalls die Zahl möglicher Erkrankungen innerhalb der lokalen Bevölkerung steigt. Daraus wird abgeleitet, dass auch Ärzt:innen indirekt vom Tourismus profitieren und daher einen Tourismusbeitrag zu leisten haben. Berechnung Die Berechnung des Tourismusbeitrags erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden die Gemeinden gemäß der Steiermärkischen Ortsklassen- und Tourismusverbandsverordnung 2024, kurz StOTVO, in die Ortsklassen A, B, C und D eingeteilt. Zusätzlich erfolgt eine Einteilung der Berufsgruppen in Beitragsgruppen nach der Beitragsgruppenordnung. Anschließend wird der konkrete Tourismusbeitrag anhand der jeweiligen Umsatzstufe aus der Tourismusinteressentenbeitragsverordnung 2026 (StTIB-VO) abgelesen. Ärzt:innen mit Ordinationen fallen dabei unter die Beitragsgruppe „Sonstige Berufsgruppen“, entweder als „Ärzte einschließlich Hausapotheken, ausgenommen Kurärzt:innen“ oder als „Kurärzt:innen“. Abwicklung Für das Kalenderjahr, in dem eine beitragspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, also im Anfangsjahr, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten, ausgenommen im Fall einer Unternehmensübertragung. Für das auf das Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ebenfalls ausgenommen bei Unternehmensübertragung, der Mindestbeitrag zu entrichten. Grundlage für die weitere Berechnung ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze. Zeitschiene Beitragspflichtige erhalten von der jeweiligen Gemeinde bis spätestens 15. August eines jeden Jahres die Beitragserklärung zugesandt. Das Formular muss ausgefüllt, gegebenenfalls mit der Steuerberatung abgestimmt, bis spätestens 15. September bei der Gemeinde abgegeben und der Beitrag bis spätestens 30. September überwiesen werden. Erfolgt dies nicht, kommt es zu einer zwangsweisen Einbringung, wobei der Umsatz geschätzt werden kann. Ärzt:innen mit Ordinationen in einer Tourismusgemeinde fallen unter das Steiermärkische Tourismusgesetz und haben daher einen Tourismusbeitrag zu leisten. Ein Überblick zum Thema.
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