AERZTE Steiermark 07_08 2026

ÆRZTE Steiermark || 07_08|2026 37 Foto: Helmut Jokesch RECHT gleichlautender Vertragsblätter mit sämtlichen Patient:innen, trotz deren Praktikabilität, tunlichst vermieden werden. Werden für mehrere oder alle Patient:innen dieselben vertraglichen Klauseln zur Vereinbarung der Konventionalstrafe verwendet, sind diese als AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) zu qualifizieren. In einem solchen Fall sind dann auch die strengeren, für AGB geltenden gesetzlichen Vorschriften an die inhaltliche Ausgestaltung der Konventionalstrafe zu beachten. Höhe des Schadens Die vereinbarte Konventionalstrafe darf dann, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die Höhe des tatsächlich im Einzelfall konkret eingetretenen Schadens nicht übersteigen. Eine pauschale Konventionalstrafe in AGB ist damit schwer zu vereinbaren und müsste sich stets an dem einzelnen schadensbezogenen Mindestfall orientieren. Dieser kann jedoch in vielen Fällen sogar bei Null liegen, wenn eben gerade bei Kassenärzt:innen mit kurzen Routineterminen kein Leerlauf entsteht, da anstatt des ausfallenden Patienten bzw. der ausfallenden Patientin gleich jemand anderes drangenommen werden kann. Nicht zuletzt bleibt zu bedenken, dass die Aufforderung zur Zustimmung zu einer Konventionalstrafe vorab eine nicht unerhebliche Abschreckung von insbesondere neuen Patient:innen bedeuten kann. Denn diese werden noch vor dem erstmaligen Betreten der Ordination gleich mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale konfrontiert. Möglichkeit 2: Der Schadenersatz Wenn durch das unentschuldigte Fernbleiben ein Schaden entsteht, kann dieser im Rahmen des allgemeinen Schadenersatzrechts nachträglich geltend gemacht werden. Zu denken ist insbesondere an den entgangenen Gewinn (Honorar), der dem Arzt/der Ärztin durch den Ausfall des Termins entstanden ist. Dies kann etwa aufgrund des Leerlaufs zwischen den Terminen oder durch den Verlust einer potenziell anderen Erwerbschance sein, wenn einem anderen Patienten/einer anderen Patientin aufgrund des bereits belegten Termins eine Absage erteilt wurde. Zu betonen ist, dass es bei dieser Variante auf den tatsächlich im einzelnen Fall dem betroffenen Arzt/der betroffenen Ärztin entstanden Schaden ankommt. Das heißt, sollte der entfallene Termin für andere wartende Patient:innen genutzt werden können und somit ein Leerlauf zwischen den Terminen erst gar nicht entstehen, liegt kein Schaden vor. Dann kann auch kein Schadenersatz vom unentschuldigt fernbleibenden Patienten bzw. der Patientin verlangt werden. Nachteil Eine bürokratisch aufwendige Vorabvereinbarung ist im Fall des Schadenersatzes nicht notwendig. Wesentlicher Nachteil ist jedoch, dass der Schaden für jeden Patienten bzw. jede Patientin im Einzelnen mit dem entsprechenden Verwaltungs- und Kostenaufwand zu berechnen ist und ein pauschaler Schadensbetrag nicht verlangt werden kann. Conclusio Beide Varianten bieten Vorteile, aber auch gewisse Tücken. Der Appell an die Patient:innen zur Termineinhaltung sowie die persönliche Ansprache nach einem Terminausfall auf das dadurch entstehende Ärgernis durch das Ordinationspersonal und den Arzt bzw. die Ärztin ist dabei wohl die erste sinnvolle Maßnahme. Kurze Wartezeiten und eine rasche Terminabwicklung sind schließlich im Interesse aller Beteiligten. Mag. Michael Hirth, Rechtsanwalt „Für Ärzt:innen sind ausgefallene Termine ein großes Ärgernis. Die steigende Zahl dieser Fälle stellt eine massive Problematik für den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Praxisalltag dar.“ Michael Hirth Rechtsanwalt

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