AERZTE Steiermark 06 2026

30 ÆRZTE Steiermark || 06|2026 Steuertipps für Ärzt:innen Im Rahmen der Veranstaltung „Steuerwissen kompakt“ der Ärztekammer Steiermark gaben die Deloitte-Expert:innen Lisa Puntigam und Georg Steiner einen Überblick über zentrale Steuerfragen für angestellte Ärzt:innen mit Nebeneinkünften. Ob in Voll- oder Teilzeit angestellt oder nebenberuflich selbstständig: Das Interesse der Teilnehmer:innen an der Veranstaltung war groß. Im Zentrum stand neben Werbungskosten und Sonderausgaben vor allem die steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften. Anhand von Praxisbeispielen zeigten die Vortragenden, worauf dabei besonders zu achten ist. Die wichtigsten Bestimmungen finden Sie hier nochmal im Überblick. Es lohnt sich! Auch ausschließlich angestellt tätige Ärzt:innen sollten nicht auf eine Arbeitnehmerveranlagung verzichten. Denn zusätzliche berufliche Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt oder bereits berücksichtigt werden, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa Ärztekammerbeiträge, Fortbildungs- und Reisekosten, Fachliteratur oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, so Lisa Puntigam, Director bei Deloitte in der Steiermark. Pauschalierung sinnvoll? Viele angestellte Ärzt:innen üben zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit aus, etwa als Wahlärzt:innen oder als Vertretungsärzt:innen. Heilberufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Ordination gelten grundsätzlich als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. In Einzelfällen können aber auch gewerbliche Einkünfte vorliegen. „Entscheidend ist die Nebentätigkeit frühzeitig richtig einzuordnen, beim Finanzamt zu melden und auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten“, so Georg Steiner, Senior Consultant bei Deloitte in der Steiermark. Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt. Dafür eignet sich häufig die EinnahmenAusgaben-Rechnung, erfasst nach dem Zufluss-AbflussPrinzip. Ausgenommen davon ist die Abschreibung für abnutzbares Anlagevermögen, etwa medizinische Geräte oder Ordinationseinrichtung. Diese müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Umsatzgrenze 2026 erhöht Je nach Umsatzhöhe und Kostenstruktur kann es sinnvoll sein, die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln, insbesondere bei gelegentlichen Tätigkeiten. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im Vorjahr bestimmte Grenzen nicht überschritten hat. Im Jahr 2025 waren das etwa 320.000 Euro, ab 2026 erhöht sich diese Grenze auf 420.000 Euro. „Neben der Pauschale dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben zusätzlich berücksichtigt werden“, erläutert Georg Steiner. „Die Pauschalierung der Betriebsausgaben kann die Buchhaltung deutlich vereinfachen und ist insbesondere bei kleineren Wahlarztpraxen oder gelegentlichen Tätigkeiten, wie etwa einzelnen Gutachten, oft eine interessante Option.“ Für kleinere selbstständige Tätigkeiten kann außerdem die Kleinunternehmerpauschalierung in Frage kommen. Hier ist vor allem die Umsatzgrenze von 55.000 Euro brutto zu beachten. Die genaue Anwendbarkeit sollte im Einzelfall geprüft werden. Steuern optimal nutzen Der Gewinnfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für betriebliche Einkünfte. Hierbei bleibt ein Teil des Gewinns steuerfrei, wodurch sich die Einkommensteuer reduziert. Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro wird automatisch ein Grundfreibetrag von 15 Prozent abgezogen, ohne dass Investitionen nötig sind. Darüber hinaus ist ein zusätzlicher Freibetrag nur möglich, wenn man in bestimmte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere investiert. Zudem besteht die Möglichkeit den Investitionsfreibetrag, in Form einer zusätzlichen Betriebsausgabe, in Anspruch zu nehmen. „Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag schließen sich gegenseitig aus, weshalb sorgfältig überlegt werden sollte, welche Option im konkreten Fall günstiger ist“, bekräftigt Steuerexpertin Lisa Puntigam. Foto: ÄK Stmk Doris Kriegl und Susanna Madzarevic (beide ÄK Steiermark) sowie Lisa Puntigam und Georg Steiner (beide Deloitte), v. l. WIRTSCHAFT&ERFOLG

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