AERZTE Steiermark | März 2019

50 ÆRZTE Steiermark  || 03|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE §-2-Kassen (Große Kassen: STGKK, BKK, SVB): Position 148 € 13,34 (Stand 2018) Ärztlicher Koordinationszu- schlag – verrechenbar drei- mal pro Fall und Quartal in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen ÄrztInnen, Einrich- tungen und sonstigen Leis­ tungserbringern bedürfen; insgesamt in höchstens 6 Pro- zent der Behandlungsfälle pro Quartal für ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Psychiatrie und insgesamt in höchstens 3 Pro- zent der Behandlungsfälle pro Quartal für die übrigen allgemeinen FachärztInnen; siehe Punkt 2.17. der Erläu- terungen zu Abschnitt II der Honorarordnung (§-2-Kassen). Die Erläuterungen der Honorarordnung der §-2-Kassen besagen: Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren (An- merkung: Das bedeutet, dass die Dokumentation in der Kartei ausreicht, es ist keine Begründung in der Quar- talsabrechnung erforderlich). Der Koordinationszuschlag ist bei folgenden demonstra- tiv aufgezählten Leistungen verrechenbar: y Koordinierung der Heil- mittelverschreibung bei multimorbiden Patienten y Koordinierung des ambu- lanten und stationären Ver- sorgungsmanagements y Telefonische oder persön- liche Kontaktaufnahme zu anderen Leistungserbrin- gern im Gesundheitsbe- reich zur Abstimmung der Patientenbetreuung y Dokumentationszusam- menführung des Krank- heitsverlaufes y Organisation von Pflege- maßnahmen, (OP-)Termi- nen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation y Erkundung bzw. Orga- nisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland y Besprechung der weiterfüh- renden Therapie mit dem Hausarzt y Einholung externer Be- funde bei fehlender Über- weisung Kleine Kassen (Sonder­ versicherungsträger): BVA: J1 Ärztliche Koordinierungs- tätigkeit durch den behand- lungsführenden Arzt Tarif: € 13,4632 VAEB: J1 Ärztliche Koordinierungs- tätigkeit durch den behand- lungsführenden Arzt Tarif: € 12,59 SVA: 1J Ärztliche Koordinierungs- tätigkeit durch den behand- lungsführenden Arzt Tarif: 23 Punkte x € 0,6813 (€ 11,5821) Generell gilt bei allen Kleinen Kassen: Verrechenbar von ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und FachärztInnen (ausgenommen FachärztInnen für Radiologie und FachärztInnen für nicht- klinische Medizin) einmal pro Fall und Monat in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen ÄrztInnen, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen, insgesamt in höchs­ Der ärztliche Koordinationszuschlag Vergessen Sie nicht auf die Verrechnung dieser Leistung im Praxisalltag. Auch wenn das Limit bereits überschritten ist – verrechnen Sie die Leistung trotzdem. Nur so können wir auch im Rahmen von Tarif- und Vertragsverhandlungen argumentieren, dass die Erhöhung des Limits erforderlich ist. Nachdem es sich bei den Kleinen Kassen um ein Jahreslimit handelt, kann es am Anfang des Folgejahres zu entsprechenden Rückforderungen kommen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Umstand, da viele davon überrascht werden. Foto: Adobe Photostock/Rothe WICHTIGER TIPP

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