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48

ÆRZTE

Steiermark

 || 05|2017

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

www.arztakademie.at/velden

Velden

20. – 26.8.2017

20. Ärztetage

praxisorientiert - interaktiv - intensiv

RZ_Inserat_Ankünder_Arztakademie.indd 2

18.04.16 12:20

Der Erhalt eines Blaulichtbe-

scheids ist grundsätzlich an

eine nachgewiesene Tätigkeit

im Bereitschaftsdienst und

an die Übernahme der ärzt-

lichen Erstversorgung bei

Notfällen, während des ge-

meldeten Bereitschaftsdiens-

tes, gebunden.

Mit 01.04.2017 sind die

Vorgaben für den Erhalt ei-

ner Blaulichtgenehmigung

neu geregelt. Dies gilt für

alle Neuanträge ab dem

01.04.2017.

Teilnahmenachweis

Grundvoraussetzung ist eine

abgeschlossene Leistungs-

vereinbarung. Es sind min-

destens vier Bereitschafts-

dienste pro Jahr nachzu-

weisen. Der Nachweis der

Teilnahme am Bereitschafts-

dienst sowie die Teilnahme

bei Einsätzen auf Ruf durch

die Rettungsleitstelle wäh-

rend des Bereitschaftsdiens-

tes werden vom Amt der

steiermärkischen Landesre-

gierung, Verkehr und Lan-

deshochbau, überprüft.

Sollten diese nicht erbracht

werden, wird der Blaulicht-

bescheid gem. § 20 Abs. 6a

KFG seitens der Landesregie-

rung widerrufen.

80 Euro pro Fall

Durch den Abschluss die-

ser Leistungsvereinbarung

besteht nun auch die Mög-

lichkeit, bei einem durch

die Leitstelle angeforderten

und durchgeführten Einsatz-

fall dem Land pro Fall ein

Honorar von 80,- Euro in

Rechnung zu stellen. Ebenso

können Tuben und Defipads

geltend gemacht werden.

Bei bestehendem Blaulicht-

bescheid treffen die neuen

Vorgaben erst mit einem

Neuantrag zum Erhalt einer

Blaulichtgenehmigung zu.

Sie haben aber die Möglich-

keit, eine Leistungsvereinba-

rung zum bestehenden Blau-

lichtbescheid abzuschließen,

umdadurch ein Honorar dem

Land in Rechnung stellen zu

können. Wie bisher auch, ist

bei jeglicher Änderung am

Fahrzeug (Fahrzeugwechsel,

Kennzeichenänderung etc.)

ein neuer Blaulichtantrag zu

stellen, da dieser bei Wegfall

der für den Blaulichtbescheid

angegebenen Daten/Voraus-

setzungen automatisch seine

Gültigkeit verliert.

Änderungen melden

Die Bekanntgabe einer

Adressenänderung (Ordina-

tion, Wohnsitz) hat über Mit-

teilung an die Ärztekammer

für Steiermark (Ärztliches

Kraftfahrzeugwesen) zu er-

folgen, welche diese dann an

die zuständige Abteilung des

Amtes der Steiermärkischen

Landesregierung weiterlei-

tet. Von der Landesregierung

wird infolge ein Änderungs-

bescheid erstellt.

Alle Informationen, die Leis­

tungsvereinbarung und die

notwendigen Formulare sind

auf der Homepage der Ärzte-

kammer für Steiermark unter

folgendem Link verfügbar

h t t p s : / / w w w . a e k s t m k .

or.at/50?articleId=5053

Elvira Schafler-Zorn

Blaulichtgenehmigung

Neuregelung: Grundlagen, Voraussetzungen

und Durchführung für die Steiermark.

Foto: Fotolia