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ÆRZTE

Steiermark

 || 03|2017

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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Bei der Auswahl der künftigen Vertragsgruppenpraxis werden Interessen-

ten für die Gruppenpraxis als Team bewertet. Eine Bewerbung in mehreren

Teams anlässlich derselben Stellenvergabe ist möglich.

Die 10 erstgereihten Ärztinnen/Ärzte der betreffenden Reihungsliste

werden von der Ärztekammer schriftlich zur Bewerbung aufgefordert.

Bei einer Nichtbewerbung erfolgt eine Streichung aus der Reihungsliste

des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.

Bei der Ausschreibung der Planstelle als Nachfolgepraxis und bei

der Ausschreibung von Gesellschaftsanteilen an Gruppenpraxen

besteht keine Bewerbungspflicht.

Eine Nichtbewerbung führt zu kei-

ner Streichung aus der Reihungsliste des Bezirkes bzw. Reihungsraumes.

Alle anderen Ärztinnen/Ärzte, die ihr Interesse für eine der ausgeschrie-

benen Planstellen bekunden möchten, können sich unter den unten

angeführten Bedingungen mitbewerben.

Für die Bewerbung ist der aufgelegte

Bewerbungsbogen mit allen

für die Bewerbung notwendigen Unterlagen

bei der Ärztekammer

für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens

5. April

2017

einzureichen.

Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steiermark erhältlich

oder auf der Homepage der Ärztekammer

unter

www.aekstmk.or.at/

Formulare/Niedergelassene Ärzte

abrufbar.

Später einlangende Be-

werbungen können nicht berücksichtigt werden.

Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark

sind:

Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen,

wenn die Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt

wurden:

QQ

Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht

in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung

vorzulegen)

QQ

Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Mo-

nate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubi-

gte Übersetzung vorzulegen)

QQ

Staatsbürgerschaftsnachweis

QQ

Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation

QQ

Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter

angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärz-

tekammer

QQ

Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskranken-

kasse oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt inner-

halb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen

Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines

Assoziationsstaates.

Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steier-

mark und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage

eines aktuellen Strafregisterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich;

die Niederlassungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird

automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Steiermärkische

Gebietskrankenkasse weitergeleitet.

Für den Geschäftsausschuss der steirischen

§

2-Krankenver­

sicherungsträger:Mag. Gernot Leipold (Geschäftsführer), Obfrau Mag.

a

Verena Nussbaum (Vorsitzende)

Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident)

Anmerkung:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die terminge-

rechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekam-

mer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135.

Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersu-

chen wir Sie, in der Bewerbung die Telefonnummer anzuführen, unter der

Sie tagsüber erreichbar sind.

Empfehlungstarif für ärzt-

liche Leistungen nach dem

Heimaufenthaltsgesetz

gültig ab 1.1.2017

Freiheitsbeschränkende Maßnahme (HeimAufG 2014)

Eigener

Patient

Fremder

Patient

A) ärztliches Dokument, Zeugnis

(§ 55 Ärztegesetz 1998) oder sons­

tige ärztliche Aufzeichnungen

(§ 51 Ärztegesetz 1998) darüber,

dass der Bewohner/die Bewohnerin

psychisch krank oder geistig be-

hindert ist und

im Zusammenhang damit sein/

ihr Leben oder seine/ihre Ge-

sundheit oder das Leben oder

die Gesundheit anderer ernstlich

und erheblich gefährdet, (Ge-

fährdungsprognose gemäß § 4

Abs. 1 HeimAufG)

€ 56,80 € 107,78

B) Freiheitsbeschränkung durch

sonstige dem Arzt/der Ärztin ge-

setzlich vorbehaltene Maßnahmen

Prüfung der Aktualität der ärzt-

lichen Dokumente

ob die Freiheitsbeschränkung

zur Abwehr dieser Gefahr uner-

lässlich ist und

ob sie in ihrer Dauer und Inten-

sität im Verhältnis zur Gefahr

angemessen ist sowie

dass die Gefahr nicht durch

andere Maßnahmen – insbe-

sondere schonendere Betreu-

ungs- oder Pflegemaßnahmen

– abgewendet werden kann.

Die Untersuchungsergebnisse

sind gem. § 6 HeimAufG zu do-

kumentieren.

Aufklärung § 7 über Grund, Art,

Beginn und voraussichtliche

Dauer der FB sowie

Verständigung der Leitung der

Einrichtung

Anordnung

€ 84,98 € 107,78

C) Für beide Teile A+B

€ 119,60 € 151,40

Zur Wertbeständigkeit werden die Tarife ab 2015 jährlich

zum 1. Jänner nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) mit

dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres zu 1. Juli des Vorvorjahres

valorisiert. Die so berechneten Beträge sind kaufmännisch

auf zwei Dezimalstellen zu runden.