Ærzte
Steiermark
|| 07/08|2013
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Recht
Wer haftet im Falle der
Vertretung des Arztes?
Lt. Rechtsprechung des OGH
aus dem Jahre 2008 haftet
der Ordinationsinhaber dann
nicht, wenn die Vertretung ge-
genüber dem Patienten offen-
gelegt wurde (Aushang in der
Ordination, Namensschild auf
Arztmantel etc.). Wird die Ver-
tretung nicht bekannt gegeben,
haftet der Ordinationsinhaber,
kann sich aber gegebenenfalls
beim Vertreter regressieren.
Wer haftet, wenn
ein Ordinationsgerät
kaputt wird?
Wenn der Vertreter oder das
Ordinationspersonal das Ge-
rät ordnungsgemäß bedient
haben, so haftet ausschließlich
der Ordinationsinhaber, wenn
der Patient geschädigt wurde.
Beschädigt der Vertreter oder
das Ordinationspersonal das
Gerät, kann der Ordinationsin-
haber Ersatz verlangen, aber nur
dann, wenn keine Ordinations-
versicherung oder kein War-
tungsvertrag die Übernahme
der Reparaturkosten vorsieht.
Die personenbezogenen Be-
zeichnungen in diesem Artikel
werden zum Zwecke der Erhal-
tung der gebotenen Lesbarkeit
in geschlechtsspezifischer Form
verwendet und beziehen sich
auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
ÆRZTE
Steiermark
|| 04|2011
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