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Informationen zur Spitalsreform

 

 

FAQs zu arbeits-, dienst- und ausbildungsrechtlichen Fragestellungen der Umstrukturierungen des Spitalswesens in der Steiermark


1) FAQs zum Arbeits- und Dienstrecht

Welche Kündigungsfrist habe ich als angestellte/r Ärztin/Arzt bei der KAGes?

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses wie folgt (§ 131 L-DBR):

  • bis zu 2 Jahren -> 1 Monat
  • ab 2 Jahren -> 2 Monate
  • ab 5 Jahren -> 3 Monate
  • ab 10 Jahren -> 4 Monate
  • ab 15 Jahren -> 5 Monate


Wenn ich der „Abfertigung alt“ unterliege, wie wirkt sich eine Kündigung von mir aus?

Der Anspruch auf die „Abfertigung alt“ bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die VOR dem 01.01.2003 begonnen haben.
Kein Anspruch auf die „Abfertigung alt“ bei Dienstnehmerkündigung.
Der Anspruch auf die „Abfertigung alt“ besteht bei

  • Dienstgeberkündigung,
  • einvernehmlicher Auflösung,
  • unverschuldeter Entlassung,
  • berechtigtem vorzeitigen Austritt,
  • Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses,
  • Dienstnehmerkündigung aufgrund Antritts der Alterspension.


Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn mein Dienstverhältnis ab dem 01.01.2003 begonnen hat?

Nein! Für diese Dienstverhältnisse gilt die Regelung der Mitarbeitervorsorgekasse.


Kann mich der Dienstgeber an einen anderen Standort versetzen?

Zu unterscheiden ist zwischen Dienstzuweisung und Versetzung.
Eine Dienstzuweisung ist für einen max. Zeitraum von 13 Wochen im Gesetz vorgesehen.
Eine dauerhafte Versetzung ist einseitig nicht möglich.
In jedem Einzelfall sind die konkreten Umstände zu prüfen.


Kann mich der Dienstgeber „zwingen“, dass ich temporär an einem anderen Standort tätig bin?

Der Dienstgeber hat die Möglichkeit, Arbeitnehmer*innen für einen Zeitraum von max. 13 Wochen ohne Zustimmung der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters und ohne Zustimmung des Betriebsrates an einen anderen Standort zu versetzen.


Bin ich verpflichtet, Dienste an einem anderen Standort zu leisten?

Die Möglichkeit einer entsprechenden Dienstanweisung besteht.


Sollten Sie in den FAQs zum Arbeits- und Dienstrecht Ihre Fragen nicht gefunden haben, so können Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren:
T. 0316-8044-45
M. angestellte.aerzte@aekstmk.or.at
 


2) FAQs zum Ausbildungsrecht

Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung in den steirischen Spitälern auf meine Ausbildung?

Eine Beurteilung kann erst dann erfolgen, wenn die neuen Strukturen umgesetzt werden. Bitte klären Sie weitere Fragen direkt mit Ihrem Ausbildungsverantwortlichen.


Sollten Sie in den FAQs zum Ausbildungsrecht Ihre Fragen nicht gefunden haben, so können Sie uns auch telefonisch oder per E-Mail kontaktieren:
T. 0316-8044-62
M. ausbildung@aekstmk.or.at



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