NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE absichert und Schäden durch Ereignisse wie Feuer, Einbruch oder Sturm abdecken kann. Eine Unfallversicherung kann sowohl für den beruflichen als auch für den privaten Bereich Schutz bieten. Für Ärzt:innen, die gutachterlich tätig sind, ist eine Haftpflichtversicherung für Sachverständigentätigkeit verpflichtend, sofern eine Eintragung in die Sachverständigenliste vorliegt. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei 400.000 Euro je Versicherungsfall. Auch Fragen der Krankenversicherung sollten geprüft werden. Neben der klassischen Selbstversicherung bzw. der Krankenunterstützung aus dem Wohlfahrtsfonds kommen bei Bedarf Zusatzlösungen in Betracht. Für steirische Ärzt:innen bestehen Rahmenvereinbarungen, etwa für eine fakultative Krankengruppenversicherung für Ärzt:innen, deren Familienmitglieder sowie Angestellte in Ordinationen. Gewerbeanmeldung Nicht jede Tätigkeit in einer Ordination fällt automatisch unter die ärztliche Berufsausübung. Wer zusätzlich zur ärztlichen Leistung Produkte verkaufen oder nichtärztliche Leistungen anbieten möchte, muss ein Gewerbe bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) anmelden. Damit entsteht eine Pflichtvollversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen, kurz SVS. Die Krankenversicherung ist hierbei günstiger als die Selbstversicherung für die ärztliche Tätigkeit. Wichtig: Das angemeldete Gewerbe darf nicht am Arztschild aufscheinen. Die Ärztekammer für Steiermark empfiehlt, vor der Anmeldung eines Gewerbes jedenfalls die Steuerberatung einzubinden. Fördermöglichkeiten Für Praxisgründer:innen kann auch das Neugründungsförderungsgesetz, kurz NeuFöG, relevant sein. Der Bund unterstützt Neugründungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Betriebsübertragungen, indem bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren nicht eingehoben werden. Dazu zählen unter anderem Befreiungen von Stempelgebühren und Firmenbuchgebühren bei eintragungspflichtigen Gesellschaften. Für Ärzt:innen besonders interessant ist die anfängliche Befreiung von bestimmten Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit angestellten Mitarbeiter:innen in der Ordination. Die Förderung kann sowohl bei einer Neugründung als auch bei einer Betriebsübertragung beantragt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So darf die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bisher nicht in vergleichbarer Art tätig gewesen sein. Bei einer Neugründung muss eine neue betriebliche Struktur geschaffen werden. Bei einer begüns- tigten Betriebsübertragung muss ein Wechsel in der Person der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers erfolgen. Für die Antragstellung ist am Formular – ebenfalls unter www.lass-dich-nieder.at abrufbar – eine Bestätigung der Ärztekammer für Steiermark durch Stempel und Unterschrift erforderlich. Details sollte man auf alle Fälle mit der Steuerberatung besprechen. Wer Finanzierung, Versicherungen, mögliche Zusatzleistungen und Förderungen gut plant, schafft eine solide Grundlage für den Start in die Selbstständigkeit. LASS DICH NIEDER Service- point Beratungstermine beim Servicepoint „Lass dich nieder“ unter ngl.aerzte@aekstmk.or.at vereinbaren. www.lass-dich-nieder.at ÆRZTE Steiermark || 07_08|2026 57
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