NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE „Dass die verpflichtende Leistungs- und Diagnosecodierung laut Doku-Gesetz auf den 1.7.2026 verschoben wurde, bedeutet auch, dass die Codierpflicht in den Patient:innenkarteien der niedergelassenen Ärzteschaft lt. Ärztegesetz erst dann schlagend wird“, erklärt Alexander Moussa, Referent für Telemedizin, medizinische Informatik und E-Health. Entsprechend der Rechtsmeinung der Österreichischen Ärztekammer entsteht die Codierpflicht schließlich erst im Rahmen der Übermittlung, dieser Rechtsbegriff ist durch das Dokugesetz definiert. Eine freiwillige Codierung im Rahmen der Pilotierung von Jahresbeginn bis 1.7.2026 ist möglich. „Zusätzlich zur Verschiebung wurde ein Dialog vereinbart, der eine Evaluierung des Projektes mit Sozialversicherung und Bund sowie eine Analyse der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorsieht“, sagt Prof. Dietmar Bayer, Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte. Die Kurie werde sich hier weiter für die Interessen der Ärzteschaft stark machen: „Die Umsetzung muss den tatsächlichen Bedingungen angepasst, realistisch und nutzerfreundlich sein. Die bestehenden Herausforderungen in der Codierung, Lösungsoptionen und eine gemeinsame Empfehlung werden wir noch diskutieren“, unterstreicht Bayer. Betrifft nicht die Honorarabrechnung Auf einen Punkt in diesem Zusammenhang macht die Kurie Niedergelassene Ärzte dennoch ausdrücklich aufmerksam: Die Diagnosecodierung hat nichts mit der Honorarabrechnung im vertragsärztlichen Bereich zu tun. Hierzu gibt es keine vertraglichen Vereinbarungen mit der Sozialversicherung. Offen ist auch noch die Datenschutz-Folge-Abschätzung. Sobald es diesbezüglich weitere Informationen gibt, wird die Kurie diese umgehend an die niedergelassenen Ärzt:innen weiterleiten. Ärztliche Dokumentation Prinzipiell ist die ärztliche Dokumentation eine Ärztepflicht, das „Wie“ unterliegt aber der individuellen Autonomie der Ärzt:innen. Sie sind gemäß § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen. Diese Dokumentationspflicht umfasst (seit jeher) insbesondere den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung sowie auch die Diagnose. Fotos: Schiffer, envato/YuriArcursPeopleimages Codierpflicht: Was ist wann zu beachten? Was bleibt gleich? Ein positiver Aspekt in Zusammenhang mit der Codierpflicht: Derzeit sind für die niedergelassenen Ärzt:innen keine Anschaffungen notwendig, betont die Kurie, schließlich konnte die Verschiebung der verpflichtenden Leistungs- und Diagnosecodierung erreicht werden. „Wir haben einen Dialog vereinbart. Die bestehenden Herausforderungen in der Codierung, Lösungsoptionen und eine gemeinsame Empfehlung werden wir noch diskutieren.“ Prof. Dietmar Bayer Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte „Derzeit sind keine Anschaffungen notwendig. Auch die Codierpflicht in den Patient:innenkarteien der niedergelassenen Ärzteschaft lt. Ärztegesetz wird erst mit 1.7.2026 schlagend.“ Alexander Moussa Referent für Telemedizin, medizinische Informatik und E-Health ÆRZTE Steiermark || 01|2026 51
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