AERZTE Steiermark 01 2026

50 ÆRZTE Steiermark || 01|2026 lage. Aufgrund der uns nicht zugänglichen Planungsalgorithmen kann daher auch auf die Planungsmatrix nicht im Detail eingegangen werden. 12. Rechtsform der ambulanten Versorgungsangebote Zwar wird im Entwurf zum RSG 2030 angegeben, dass „die Rechtsform der ambulanten Versorgungsangebote noch festgelegt wird“. Wir verweisen aber zu den geplanten ambulanten Vergemeinschaftungsformen auf die im Gesundheitszielsteuerungsgesetz (G-ZG) normierten Planungsgrundsätze: • Gemäß § 18 Abs 7 Z 8 G-ZG ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs der niedergelassene Bereich zu priorisieren. • Weiters sind gemäß § 18 Abs 7 Z 2 G-ZG im Zuge der Entwicklung von ambulanten Fachversorgungsstrukturen in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Sozialversicherungen zu berücksichtigen. • Aus § 5 Abs 2 Z 4 G-ZG ergibt sich, dass die multiprofessionellen Versorgungsformen insbesondere im niedergelassenen Bereich, also durch Gruppenpraxen vorzusehen sind. Ausgehend von diesen Planungsgrundsätzen erwarten wir uns, dass die in der Versorgungsregion 61 und Versorgungsregion 65 vorgesehenen Fachärztezentren als solche des niedergelassenen Bereichs, somit als polycolore Gruppenpraxen ausgeschrieben werden. Für die anderen in Graz vorgesehenen Einrichtungen ist nicht nachvollziehbar, warum diese im RSG ausdrücklich in Form eines Ambulatoriums und nicht in Form von Gruppenpraxen geplant werden. Auch wenn die Erbringung von ambulanter ärztlicher Hilfe im Wege der Sachleistung grundsätzlich auch durch Ambulatorien, somit ambulante Krankenanstalten mit Verrechnungsvertrag mit der Sozialversicherung möglich ist, ist im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Priorisierung des niedergelassenen Bereiches die Einrichtung solcher Ambulatorien subsidiär gegenüber Vergemeinschaftungsformen des niedergelassenen Bereichs, also vor allem Gruppenpraxen; das gilt nach dem G-ZG auch für alle anderen sonstigen ambulanten Leistungserbringer im Sachleistungsbereich, wie zum Beispiel Spitalsambulanzen mit Verrechnungsvertrag. Im Übrigen halten wir fest, dass die Vergabe von Direktverrechnungsverträgen für ambulante Krankenanstalten im Bereich außerhalb des Primärversorgungsgesetzes schon aus vergaberechtlichen Gründen nur nach einem fairen und transparenten Vergabeverfahren erfolgen darf. Auch dabei sind bestehende Vertragsinhaber prioritär zu berücksichtigen. Bei den geplanten zusätzlichen Primärversorgungszentren wird betont, dass neu vorgesehene Primärversorgungszentren zuerst von der Ärztekammer und Sozialversicherung in den Stellenplan aufzunehmen sind und die Vergabe unter strikter Einhaltung des § 14 Primärversorgungsgesetz zu erfolgen hat. Des Weiteren ist gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 G-ZG bei der Einrichtung von PVEs ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen. Diesem Planungsgrundsatz wurde bisher in der Steiermark nicht entsprochen, sodass zukünftig schwerpunktmäßig PVEs als Netzwerke zu planen sind, um dieses ausgewogene Verhältnis insgesamt herzustellen. Auch wenn der RSG 2030 die rechtliche Konstruktion der vorgesehenen ambulanten Vergemeinschaftungsformen (formal) offenlässt, weisen wir mit Nachdruck darauf hin, dass wir die Einhaltung der Planungsgrundsätze des G-ZG, des Primärversorgungsgesetzes und vergaberechtlicher Grundsätze beobachten und notfalls auch einfordern werden. 13. Bereitschaft zur Mitgestaltung und konstruktiven Zusammenarbeit Die Kurie Niedergelassene Ärzte der Ärztekammer für Steiermark nimmt den Entwurf zur Kenntnis, kann ihn jedoch in der vorliegenden Form nicht mittragen. Da uns die Planungsgrundlagen nicht zugänglich gemacht wurden, ist uns eine detaillierte verbindliche Stellungnahme zur Planungsmatrix nicht möglich. Gleichzeitig signalisieren wir ausdrücklich unsere Bereitschaft, die für das kommende Jahr 2026 geplante und gesetzlich vorgesehene Revision aktiv zu unterstützen, um die Versorgung treffsicherer, innovativer und nachhaltiger auszurichten. Unser Ziel bleibt unverändert: eine starke, moderne und effiziente Gesundheitsversorgung für die Menschen in der Steiermark – mit Ärztinnen und Ärzten im Zentrum. NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE „Eine einzigartige Chance zur wirklichen Reform wird nicht genutzt. Der Entwurf zum RSG 2030 ist wenig ambitioniert und wird in dieser Form, die von der Politik selbst gesteckten Ziele, eher verfehlen als erreichen.“ Christian Lickl Kurienobmann-Stellvertreter Fotos: Schiffer

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