AERZTE Steiermark 01 2026

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alle Väter – beziehungsweise bei gleichgeschlechtlichen Paaren der zweite Elternteil – haben anlässlich der Geburt des Kindes einen Rechtsanspruch auf den Papamonat. Der Papamonat bedeutet eine Freistellung von der Arbeitsleistung, für welche die bzw. der jeweilige Dienstgeber:in dem Dienstnehmer kein monatliches Entgelt bezahlen muss. Als Ausgleich erhalten die Väter den sogenannten „Familienzeitbonus“, welcher zeitgleich mit dem Papamonat in Anspruch genommen werden muss. Anspruch auf Freistellung Als Voraussetzung für die Freistellung gilt, dass der Vater und die Mutter in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft sowie im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz) leben. Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin muss rechtzeitig über die Inanspruchnahme des Papamonats informiert werden – wobei Dienstgeber:innen unterschiedliche Meldepflichten haben (siehe Infobox). Die Geburt ist dann so rasch als möglich mitzuteilen. Zudem ist spätestens 1 Woche nach der Geburt der konkrete Antritt des Papamonats bekanntzugeben. Sollten diese Fristen verabsäumt werden, benötigt es die Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zum Papamonat. Zeitraum der Freistellung Die Dauer der Freistellung beträgt bis zu 1 Monat und kann ab dem Tag nach der Geburt des Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter genutzt werden. Kündigungs- und Entlassungsschutz Während des Papamonats können Väter weder gekündigt noch entlassen werden. Dieser Schutz beginnt mit Vorankündigung des Papamonats bzw. frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet 4 Wochen nach dem Ende der Freistellung. Familienzeit statt Arbeitsalltag: Der Papamonat Der Papamonat ermöglicht Vätern, in einer der schönsten, aber auch herausforderndsten Phasen bewusst Zeit mit der Familie zu verbringen. Der Artikel informiert kompakt über die rechtlichen Rahmenbedingungen. 44 ÆRZTE Steiermark || 01|2026

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