WIRTSCHAFT & ERFOLG ÆRZTE Steiermark || 01|2026 35 zum Zeitpunkt ihres/seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Halbwaise bis zum 18. LJ. ...................20% 18. bis 27. LJ ......................25% Waise bis zum 18. LJ. ...................20% 18. bis 27. LJ ......................25% Die staatliche Familienbeihilfe und die staatliche (Halb-) Waisenpension werden im Gegensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in gewissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Witwen- bzw. Witwerversorgung Betreffend der Witwen- bzw. Witwerversorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (gem. EPG) gilt Folgendes: Nach dem Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Auch der hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerin hat Anspruch auf eine Versorgung. Die Höhe der Versorgungsleistung beträgt 60 % der Alters- und Invaliditätsversorgung, die dem verstorbenen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. Achtung: Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerversorgung. Dies betrifft sowohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pensionssystem. Bestattungsbeihilfe Im Fall des Todes eines aktiven bzw. alters- oder invaliditätsversorgten Kammerangehörigen besteht zusätzlich ein Anspruch auf ein einmaliges „Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung. Für Fragen steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung – unter Tel.: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 66: Mag. Michael Fasching DW 67: Kirstin Schauer DW 65: Sabine Steirer Und per E-Mail unter wff@ aekstmk.or.at Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds Die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung und der Umlagenordnung wurden von der Vollversammlung bzw. der Erweiterten Vollversammlung am 4.12.2025 beschlossen und zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde gemäß § 195 Abs. 3 S 2 ÄrzteG 1998 übermittelt. Sie sind mit Jahresbeginn 2026 in Kraft getreten. Die geänderten Rechtsgrundlagen sind auf der Website der Ärztekammer abrufbar: www.aekstmk.or.at. Foto: envato/davidpereiras
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