AERZTE Steiermark 01 2026

Moderne neue Schilderordnung Am 1.2.2026 tritt die neue, liberalere Schilderordnung in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt angebrachte Schilder. Es werden nun auch elektronische Anzeigevorrichtungen oder eine Folierung von Glasflächen als Ordinationsschilder akzeptiert. Das Schild muss form- und witterungsfest, nicht marktschreierisch sowie gut lesbar sein. Eine Beleuchtung ist zulässig. Das Schild ist bei Schließung der Ordination direkt zu entfernen. Die bisherigen zwingenden Inhalte bleiben zum Großteil erhalten, es wird aber eine Differenzierung zwischen Einzelordinationen und Gruppenpraxen vorgenommen. Gruppenpraxen können entweder den Firmenwortlaut oder den selbst gewählten Eigennamen der Gruppenpraxis abdrucken. Auch die fakultativen Inhalte bleiben grundsätzlich bestehen. Möglich ist nun auch die Nennung eines Eigennamens der Ordination sowie der Hinweis auf eine Berechtigung nach § 4 Abs 9 ÄsthOPG. Schließlich sind noch „Zusätze über angebotene ärztliche Leistungen“ erlaubt, wie z. B. Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen, Eltern-Kind-PassUntersuchungen. In den Erläuterungen weist die ÖÄK darüber hinaus noch ausdrücklich darauf hin, dass die Begriffe „Ambulanz“ oder „Klinik“ für die Bezeichnung von Ordinationen und Gruppenpraxen nicht verwendet werden sollen. Auch die Bezeichnung „Zentrum“ kann nicht ohne weiteres gewählt werden. Dieser Begriff ist ebenfalls an gewisse Voraussetzungen geknüpft, wie das Abheben von der Konkurrenz durch Angebotsvielfalt, Sachkunde oder Ausstattung etc. Die neue Schilderordnung wurde auf der Homepage der ÖÄK veröffentlicht: erlauben die Vorschriften beispielsweise nicht. Werbeverbot für Arzneimittel Unzulässig ist laut den geltenden Gesetzen außerdem die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe oder sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller:innen und Vertreiber:innen. Die Ärzt:innen sind darüber hinaus auch dafür verantwortlich, dass standeswidrige Informationen durch Dritte – also zum Beispiel durch Zeitungen – über sie unterbleiben. Was ist erlaubt? Ausdrücklich erlaubt ist gemäß § 4 der Werberichtlinie aber die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete und die Einladung eigener Patient:innen zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen. Weiters sind Information über die Ordinationsnachfolge gestattet sowie über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen. Ebenso dürfen Ärzt:innen für sich eine Homepage einrichten und auch die Information mittels elektronischer Medien oder gedruckter Medien, wie zum Beispiel Broschüren und Aushänge, in der Ordination oder im Wartebereich ist zulässig. Preise Ein Preisnennungsverbot sieht die Werberichtlinie zwar nicht mehr vor, hier ist aber dennoch Vorsicht geboten, raten die Expert:innen der Ärztekammer für Steiermark: Eine Werbung über Preise ist nämlich weiterhin verboten, vor allem die Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen. WIRTSCHAFT & ERFOLG ÆRZTE Steiermark || 01|2026 33

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