AERZTE Steiermark 01 2026

Werbung: Welche Richtlinien gelten für Ärzt:innen? Bis 1992 war Ärzt:innen jede Art der Werbung verboten. Auch jetzt gelten für sie immer noch strengere Vorschriften in Bezug auf Werbemaßnahmen als für andere Unternehmer:innen. Ein Überblick über die gesetzlichen Vorgaben. § 53 ÄrzteG sieht vor, dass Ärzt:innen sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten haben. Konkretisiert wird diese Bestimmung in der Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer (Verordnung der ÖÄK über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit). Unsachlich oder unwahr § 2 der Werberichtlinie definiert die im ÄrzteG allgemein gehaltenen Begrifflichkeiten. Darin heißt es: Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen widerspricht. Und zum Beispiel auch, wenn sie Selbstverständliches vermittelt – z. B. ein Kassenarzt darauf hinweist, dass er sich streng an die Kassentarife hält. Gleiches gilt, wenn eine Ärztin zum Beispiel darauf verweist, dass bei ihr nicht nur Schauspieler:innen und Fotomodelle, sondern auch Politiker:innen, Diplomat:innen und Topmanager:innen ein- und ausgehen. Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht. Das betrifft zum Beispiel den Hinweis auf der Website betreffend „Augenchirurgie und Laserzentrum am Sanatorium“, wenn eine solche Institution mangels Bewilligung überhaupt nicht existiert. Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt beispielsweise bei herabsetzenden Äußerungen über Ärzt:innen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden vor. Außerdem bei der Darstellung einer wahrheitswidrigen Exklusivität: Wenn etwa ein Arzt behauptet, er hätte eine neuartige Operationstechnik entwickelt, obwohl die Methode auch von anderen Ärzt:innen praktiziert wird. Nicht „legendär“ Auch die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung ist nicht erlaubt. Marktschreierisch wäre etwa die Verwendung von Übertreibungen – „legendärer Primarius“, „modernste Praxis in Österreich“, „neueste Lasertechnik“, „Superzähne wie die Stars aus Hollywood“. Auch die Verwendung von reklamehaften Kommunikationsträgern ist Ärzt:innen nicht gestattet – also das unaufgeforderte Zusenden von Reklamematerial. Bei Abbildungen gilt es ebenfalls aufzupassen: Eine auf dem Rücken liegende, zur Gänze entkleidete Frau als Werbung für Krampfadern-Behandlungen Foto: shutterstock/Prostock-studio WIRTSCHAFT & ERFOLG 32 ÆRZTE Steiermark || 01|2026

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