AERZTE Steiermark 01 2026

RECHT DR. STEPHANIE PILZ Datenschutz, Persönlichkeitsschutz Grundsätzlich gilt aufgrund des Datenschutzrechts, des Persönlichkeitsschutzes (§ 16 ABGB) sowie der standesrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft (§ 5 Abs 4 „Arzt und Öffentlichkeit“), dass Bilder, also persönliche Daten, nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Patient:innen gegenüber den behandelnden Ärzt:innen verarbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Die Einwilligung sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich eingeholt und unterfertigt werden. Wesentlich ist dabei, dass die Patient:innen nachweislich über die Verwendung der Fotos (Dauer, Zweck, Art und Ort der Veröffentlichung, etc.) und das jederzeitige Widerrufsrecht informiert wurden. Zustimmung der Patient:innen Auch wenn die Zustimmung der Patient:innen vorliegt, sind besondere Werbebeschränkungen, die sich aus Behandlungserfolg: Vorher-Nachher-Bilder von Patient:innen Wer sich für ästhetische Behandlungen interessiert, sieht auf Social Media, Websites und Online-Plattformen oft „Vorher-Nachher-Bilder“. Doch dürfen Ärzt:innen Behandlungserfolge darstellen? Unter welchen Voraussetzungen dürfen sie vergleichende Lichtbilder von Patient:innen veröffentlichen? 30 ÆRZTE Steiermark || 01|2026 Foto: Adobe Firefly

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg3NzQ1MQ==