NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE 54 ÆRZTE Steiermark || 12|2025 Erfolgreiches Praxisauf- und Übergabeseminar Rund 60 Teilnehmer:innen nutzten die Gelegenheit zur Information über die Praxisauf- bzw. Übergabe Ende November in der Ärztekammer für Steiermark. Die Kurie Niedergelassene Ärzte hatte ein umfangreiches Programm zusammengestellt: Präsentiert wurden zu Beginn von Petra Schachner-Kröll die betriebswirtschaftlichen Aspekte – mit vielen wertvollen Tipps, die es bei der Ordinationsschließung zu beachten gilt. Die rechtlichen Grundlagen, diverse Modelle und einen Zeitplan mit einer Schritt-für-SchrittAnleitung stellten Martin Georg Millauer und Magdalena Lindmayer vor. Und über die Praxisübergabe aus der Sicht des Wohlfahrtsfonds referierte Michael Fasching. Nachfolgepraxis Besonderes Interesse galt den verfügbaren Übergabemodellen in Form der Nachfolgepraxis und der Teilung einer Einzelplanstelle in eine JobSharing-Gruppenpraxis. Aus diesem Grund gehen wir noch genauer darauf ein. Für die Nachfolgepraxis gilt: Die Kündigung der Kassenverträge muss 1,5 Jahre vor dem geplanten Vertragsende in schriftlicher Form an alle Vertragspartner sowie die Ärztekammer geschickt werden. Die Ausschreibung erfolgt bei der nächsten Gelegenheit. Die punktebeste Person wird anhand des Punkteschemas ermittelt und benachrich- tigt. Anschließend hat man 6 Wochen Zeit, um über eine Ablösesumme für die Übernahme zu verhandeln. Mit der Mitteilung über eine Einigung kann die gemeinsame Tätigkeit beginnen. Diese ist für ein Jahr vorgesehen, mindestens aber für 3 Monate. Der/die Nachfolger:in übernimmt mit dem auf das Vertragsende folgenden Tag den Kassenvertrag und die Räumlichkeiten. Sollten die Verhandlungen jedoch zu keiner Einigung führen, kann man den Niederlassungsausschuss anrufen. Dieser startet einen Vermittlungsversuch und klärt gegebenenfalls die Schuldfrage. Wird die Schuld übergeberseitig verortet, so gilt die Nachfolgepraxis als beendet und eine Sperrfrist für eine erneute Ausschreibung von 2 Jahren tritt in Kraft. Liegt die Schuld auf Bewerber:innenseite, rückt die nächstgereihte Person nach, mit welcher Verhandlungen aufgenommen werden können. Job-SharingGruppenpraxis Jede:r Einzelplanstellen- inhaber:in hat die Möglichkeit zur Teilung des Einzelvertrages in eine Job-Sharing-Gruppenpraxis. Dafür sind ein formloses Ansuchen um Teilung der Planstelle, ein Gesellschaftsvertragsentwurf, welcher die Aufteilung der Gesellschaftsanteile enthält, und die Kosten für den auszuschreibenden Gesellschaftsanteil notwendig. Der Job-Sharing-Gesellschaftsanteil wird dann bei der nächstmöglichen Gelegenheit zur Ausschreibung gebracht. Die Bewerbungen werden anhand des Punkteschemas bewertet und die punktebesten Bewerber:innen ermittelt. Abhängig vom Ausschreibungsergebnis werden bestenfalls mehrere Personen, jedenfalls maximal 5 Personen, für die Gründung einer Gruppenpraxis zur Auswahl gestellt. Wichtig Die Gesellschafter:innen- struktur muss für 3 Jahre unverändert sein, andernfalls droht der Verlust des Kassenvertrags. Die Wahl eines solchen Modells muss also langfristig geplant werden. Als Gesellschaftsform sind eine OG oder eine GmbH möglich. Die Anforderungen an die Öffnungszeiten sind dieselben wie für eine Einzelplanstelle. Eine Job-Sharing-Gruppenpraxis bleibt auch nach Ausscheiden des/der Seniorpartner:in bestehen und kann frühestens nach 10 Jahren in eine Einzelplanstelle rückgewandelt werden. Vor Ablauf von 10 Jahren wird ein freiwerdender Gesellschaftsanteil zur Ausschreibung gebracht. Betrachtet man die Statistik, sind 37 % der Allgemeinmediziner:innen und 62 % aller Fachärzt:innen im Kassensystem 65 Jahre oder älter. Mit ein Grund, warum das Praxisauf- und Übergabeseminar der Kurie auf reges Interesse stieß.
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