NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: envato/YuriArcursPeopleimages, Schiffer „Durch intensive Bemühungen konnten wir erreichen, dass die Verpflichtung, Leistungen und Diagnosen codiert zu übermitteln, erst mit 1.7.2026 in Kraft tritt.“ Alexander Moussa Referent für Telemedizin, medizinische Informatik und E-Health diese als Zusatzdiagnosen zu codieren. Die Codierung hat mittels vierstelliger ICD-10Codes zu erfolgen – sofern kein entsprechender Viersteller verfügbar ist, kann ein dreistelliger Code verwendet werden. Was darf nicht codiert werden? Verdachtsdiagnosen sind in diesem System nicht zulässig und dürfen nicht codiert werden, da jede codierte Diagnose automatisch als bestätigt gewertet wird. Anstelle eines Verdachts sind daher Symptome oder Befunde zu übermitteln. Auch StatusPost-Diagnosen dürfen nur codiert werden, wenn sie tatsächlich den unmittelbaren Grund für den aktuellen Patient:innenkontakt darstellen – was laut Ansicht des Ministerium nur selten zutreffen würde. Dauerdiagnosen wiederum sind nur zu codieren, wenn sie tatsächlich Anlass des aktuellen Besuchs sind. Beispiel: Ein Patient stellt sich mit rechtem Unterbauchschmerz vor – Verdacht auf Appendizitis, aber da dies nicht gesichert ist, ist das Symptom als Grund für den ambulanten Kontakt zu übermitteln: R10.3 – Schmerzen mit Lokalisation in anderen Teilen des Unterbauches. Diagnostische Fachgebiete Auch Röntgen, Pathologie und Labor unterliegen der Codierungspflicht. Für ambulante Kontakte – selbst ohne physischen Patient:innenkontakt wie bei einer Laboreinsendung – muss eine Hauptdiagnose erfasst werden. Diese kann auf den diagnostischen Informationen der Zuweiser:innen basieren, doch dürfen keine Diagnosen übermittelt werden, die im Zusammenhang mit „Verdacht auf“ oder „Ausschluss von“ verwendet werden. Für Kontakte, bei denen keine Gesundheitsstörung vorliegt, (z. B. Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen, MKP-Untersuchungen, …) sind ebenso ICD-10-Codes zu verwenden. Technische Umsetzung Für die gesetzeskonforme Übermittlung der Codierung ist eine Softwareanpassung erforderlich. 18 Millionen Euro kostet diese den Ärzt:innen österreichweit, rechnet Alexander Moussa vor und kritisiert vehement: „Warum muss die Ärzteschaft die Digitalisierung des Gesundheitswesens zahlen?“ Ein Punkt, den die Kurie bereits erreichen konnte: Kleine wahlärztliche Ordinationen, mit weniger als 300 unterschiedlichen Patient:innen pro Jahr, werden von der Verpflichtung ausgenommen. „Was wir außerdem geschafft haben: das e-Health-Codierservice. Das bringt Vorteile in unserer Dokumentation, auch wenn es langfristig bessere Lösungen bräuchte. Dafür werden wir uns weiter mit hohem Druck einsetzen“, so der Kurienvertreter. Alle aktuellen Infos zur Codierungspflicht hat die Kurie hier zusammengefasst: Das Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich Stand 25-062025 (Diagnosecodierung)“ des Gesundheitsministeriums ist online abrufbar: ÆRZTE Steiermark || 12|2025 49
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