AERZTE-Steiermark-12-2025

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark || 12|2025 45 Foto: Furgler, Schiffer (3) schriftlich. Es gibt Besonderheiten aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften: • Stmk. KAGes Im Sinne des Stmk. L-DBR kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat, nur schriftlich unter Angabe eines Grundes durch die Dienstgeberin gekündigt werden. Als Gründe gelten etwa die Verletzung der Dienstpflicht oder gegenwärtiges oder früheres Fehlverhalten. Kündigungsfristen müssen zum Monatsletzten enden: Bis zu 2 Dienstjahren 1 Monat, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 4 Monate und nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 5 Monate. Kündigen Ärzt:innen das Dienstverhältnis, so gelten für sie die gleichen Termine und Fristen. • MUG Der Kollektivvertrag verlangt immer eine schriftliche Kündigung. Für die Dienstgeberin gelten Kündigungsfristen, die zum Monatsletzten bzw. nach Vollendung des 5. Dienstjahres zum Quartalsende (31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12) enden müssen: Bis zu 2 Dienstjahre 6 Wochen, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate, nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate. Ärzt:innen können hingegen mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsletzten kündigen. • Andere Dienstgeber:innen Bei anderenDienstgeber:innen kommt in der Regel das Angestelltengesetz (AngG) zur Anwendung. Die Kündigung kann formfrei erfolgen, wir raten zur Schriftlichkeit. Bei einer Dienstgeberkündigung muss die Kündigungsfrist zum Quartalsende enden. Vertraglich kann zum Monatsletzten oder 15. des Monats vereinbart werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate. Ärzt:innen können zum Ende eines Monats kündigen, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. Diese Frist kann im Dienstvertrag auch bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wobei für Dienstgeber:innen keine kürzere Kündigungsfrist gelten darf. Für die „Abfertigung Alt“ gilt: Bei Dienstgeberkündigung besteht ein Anspruch, bei Dienstnehmerkündigung nicht. In Einzelfällen gibt es Ausnahmen. Details zur „Abfertigung Alt“: Wird das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung beendet, erhalten Ärzt:innen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Arbeitslosengeld, sofern die Anwartschaft erfüllt ist und keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde. Kündigen Ärzt:innen selbst, gibt es eine Sperrfrist von 4 Wochen. Mitwirkung des Betriebsrates Bei der einvernehmlichen Auflösung steht dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zu. Ärzt:innen können sich bis zu 2 Arbeitstage vor Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung vom Betriebsrat beraten lassen. Bei Kündigungen müssen Dienstgeber:innen den Betriebsrat verständigen. Dieser hat 1 Woche Zeit für eine Stellungnahme, muss sich aber nicht zwingend äußern. Wird in dieser Zeit trotzdem eine Kündigung ausgesprochen, ist diese nicht wirksam. Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte Isabel Fuchs

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