WOHLFAHRTSFONDS ÆRZTE Steiermark || 12|2025 33 Verwaltungsausschusses eine (zeitlich befristete) Invaliditätsversorgung gewährt werden. D as bedeutet, dass kein Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der vollen 52 Wochen Krankenbeihilfe besteht. Ab dem Zeitpunkt des Bezugs der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Zum Nachweis Eigenbestätigungen und Bestätigungen von nahen Angehörigen zählen nicht als gültiger Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. Zum Begriff eines „nahen Angehörigen“ zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen. Beantragung der Krankenbeihilfe Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: • schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Download über die Homepage der Ärztekammer Steiermark) • Angabe der aktuellen Bankverbindung (IBAN) • Bestätigung über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten beantragten Zeitraum (Krankenhaus, Hausbehandlung, usw.). Achtung: Eigenbestätigungen sind nicht ausreichend. • Bei Krankenständen, die länger als 2 Monate dauern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterlagen bzw. Facharztbriefe vorzulegen. Beitrag zur Krankenbeihilfe Sowohl bei selbstständig tätigen als auch bei angestellten Ärzt:innen ist der Beitrag grundsätzlich einkommensabhängig. Selbständig tätige Ärzt:innen zahlen zwischen EUR 33,96 und EUR 101,85 brutto pro Monat. Bei rein angestellten Ärzt:innen sind es 0,50 % des jeweiligen monatlichen Bruttogrundgehaltes, wobei der Höchstbeitrag ebenfalls mit EUR 101,85 pro Monat gedeckelt ist. Für Fragen zur Krankenbeihilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Fotos: envato/tenkende, envato/rawf8
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