WOHLFAHRTSFONDS Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds Die Krankenbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung, die im Fall einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls gewährt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine klassische Krankenversicherung sondern um ein Krankentaggeld. Beim Thema Krankenbeihilfe stellt sich die Frage, ab wann und wie lange man die Krankenbeihilfe beziehen kann. Niedergelassene Ärzt:innen sowie Wohnsitzärzt:innen haben im Falle eines Krankenhausaufenthalts nach einer Wartezeit von 3 Tagen ab dem 4. Tag einen Anspruch auf Krankenbeihilfe. Der Mindesttagsatz beträgt EUR 134,00 und der Maximaltagsatz EUR 402,00. Im Falle einer Hausbehandlung besteht für niedergelassene Ärzt:innen oder Wohnsitzärzt:innen nach einer Wartezeit von 14 Tagen ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im Anschluss an einen mindestens 3 Tage dauernden Krankenhausaufenthalt ein Anspruch auf Krankenbeihilfe. Der Mindesttagsatz beträgt EUR 92,00 und der Maximaltagsatz EUR 270,00. Höhe des Tagsatzes Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist bei niedergelassenen Ärzt:innen oder Wohnsitzärzt:innen abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe, die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Ende Jänner 2025 mitgeteilt worden. Angestellte Ärzt:innen Ausschließlich für angestellte Ärzt:innen gilt, dass im Falle einer Hausbehandlung und eines Krankenhausaufenthaltes nach einer Wartezeit von 14 Tagen ab dem 15. Tag ein Anspruch auf Krankenbeihilfe besteht. Der Tagsatz beträgt EUR 92,00 brutto. Wiedererkrankung Bei einer Wiedererkrankung besteht Anspruch auf eine Krankenbeihilfe ab dem 1. Tag ohne Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: Die Wiedererkrankung erfolgt innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des ersten Krankenstandes und es besteht die gleiche Diagnose wie bei der Ersterkrankung. Dauer des Anspruchs Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren (gerechnet ab dem 1. Tag der letzten gemeldeten Berufsunfähigkeit). Anstelle der Krankenbeihilfe kann aber schon vorher durch Beschluss des 32 ÆRZTE Steiermark || 12|2025 Foto: envato/DC_Studio
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