AERZTE-Steiermark-12-2025

„Über eine Reform des österreichischen Eherechts wird schon seit Jahrzenten diskutiert. Doch es ist nach wie vor vom Verschuldensprinzip geprägt.“ Judith Kolb Fotos: Privat, Adobe Firefly RECHT ÆRZTE Steiermark || 12|2025 31 anderen/gleichen Geschlechtes, der objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt (selbst wenn keine ehewidrige Beziehung unterhalten wird) ausreicht. Keine Eheverfehlung erblickt der OGH lediglich im freundschaftlichen harmlosen Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes „im Rahmen von Sitte und Anstand“. Scheidungsverfahren Die Führung eines strittigen Scheidungsverfahrens ist emotional herausfordernd. Es sind die wechselseitigen Verhaltensweisen zu betrachten. Vor Einbringung einer Scheidungsklage gemäß § 49 EheG soll versucht werden eine einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a EheG vorzunehmen. Es besteht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in einem Ehescheidungsverfahren immer die Möglichkeit eine einvernehmliche Scheidung abzuschließen. Dem ist auch der Vorzug zu geben. Zerrüttung Neben der Scheidung aus Verschulden sieht das Gesetz den Zerrüttungstatbestand gemäß § 55 EheG vor. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Trotz Vorliegen der beiden Scheidungsvoraussetzungen (3-jährige Trennung, Zerrüttung) kann der beklagte Ehegatte die Scheidung abwehren, wenn der klagende Ehegatte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und eine härtere Abwägung deutlich zugunsten des beklagten Ehegatten ausschlägt. Nach 6-jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann der beklagte Ehegatte dem Scheidungsbegehren nichts mehr entgegentreten. Die Verschuldensfrage ist für den Unterhaltsanspruch von Bedeutung. Wohlfahrtsfonds Zur Witwenpension ist eine Besonderheit des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer hervorzuheben: Im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG, wonach neben dem Ehegatten auch mehrere geschiedene Ehegatten eine Witwenpension in vollem Umfang (60 %) erhalten, sieht der WFF vor, dass im Zeitpunkt des Ablebens nur der Ehegatte den vollen Witwenpensionsanspruch erhält, Geschiedene einen prozentuell verminderten Betrag. *Unter Ehegatte sind alle Geschlechter mitumfasst, auch wenn im gegenständlichen Artikel nur das generische Maskulin verwendet wird. Dr. Judith Kolb ist Rechtsanwältin in Graz

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