RECHT 30 ÆRZTE Steiermark || 12|2025 Ein Überblick über das Scheidungsrecht Die Grazer Rechtsanwältin Judith Kolb klärt über das Verschuldensprinzip auf, das das österreichische Ehegesetz prägt, und führt aus, wann eine schwere Eheverfehlung vorliegt. MAG. JUDITH KOLB Das österreichische Ehegesetz wird vom Verschuldensprinzip bestimmt. Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung, oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten, die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen, dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leiden zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten, mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren berichtigter Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 49 EheG). Über eine Reform des österreichischen Eherechts wird schon seit Jahrzenten diskutiert. Ungeachtet der rechtspolitischen Diskussion ist das österreichische Ehegesetz aber nach wie vor vom Verschuldensprinzip geprägt. Eheverfehlungen Was sind nun schwere Eheverfehlungen? Dazu zählen der Ehebruch, das Zufügen von körperlicher Gewalt sowie schweren seelischen Leidens, wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror, langdauernde gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks, Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebots, ein mangelndes Bemühen die Ehe zu retten, die unbegründete Ausweisung des Ehegatten aus der Ehewohnung, Aussperren des Ehegatten aus dem Schlafzimmer, Auszug aus diesem, Schweigen, Abkapseln, übermäßige Zuwendung zum Beruf, unterlassenes Entgegentreten gegen dominante Einflussnahme von Eltern auf familiäre interne Angelegenheiten, grundlose Ablehnung der nächsten Verwandten des Ehegatten oder Unterbindung jeden Kontaktes des Ehegatten zu seinen nächsten Angehörigen. Auch die Ablehnung von Nachkommenschaft kann eine Eheverfehlung darstellen (unter gewissen Umständen). Weitere Beispiele sind: hemmungsloses Eingehen hoher Schulden, grundlose Eifersucht, Nachspionieren oder Installation einer Abhöranlage. Ein gelegentlicher Streit oder vereinzelte verbale Kränkungen genügen nicht. Gemeinsames Wohnen Aus den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich eine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ableiten. Wenn eine getrennte Wohnungsnahme aufgrund einer krisenhaften Situation indiziert ist, bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten zur Vornahme einer vorübergehenden getrennten Wohnungsnahme. Auch die Unterhaltung einer ehewidrigen Beziehung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen, wobei bereits der Kontakt mit einer Person des
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