ÆRZTE Steiermark || 12|2025 29 RECHT personen der Patient:innen gestellt werden, wobei die Übersetzung durch beigezogene Kinder auf Grund der meist hinzukommenden Verständnisschwierigkeiten – vor allem bei komplexen Krankheitsbildern und Behandlungen – vermieden werden sollte. Einige Krankenanstaltenträger haben diesbezüglich Guidelines, die eine Beiziehung von Kindern als Dolmetsch untersagen. Wichtig ist, den Ärzt:innen jedenfalls genügend Zeit für die Übersetzung einzuräumen, die Reaktion der Patient:innen genau zu beobachten und verständliche Zusammenfassungen der Kernaussagen zu tätigen. Im Fall einer nicht dringlichen Maßnahme, sollte eine Behandlung bei unüberwindbaren Sprachbarrieren bis zur Möglichkeit einer legeartis-Aufklärung verschoben werden. Ob ein Abwarten möglich ist, hängt in erster Linie von der Dringlichkeit und organisatorischen Machbarkeit ab. Doppelte Hürde: jung, fremdsprachig Besonders anspruchsvoll können sich Situationen gestalten, in denen Minderjährigkeit und Sprachbarrieren aufeinandertreffen. Diesfalls ist in der Praxis – bei Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit – auf eine möglichst kindgerechte Aufklärung per Dolmetsch zu achten und das Verständnis durch gezielte Rückfragen bzw. „Teach-Back“ etc. zu überprüfen. Im Zweifel – und jedenfalls bei mangelnder Entscheidungsfähigkeit – sollte die Zustimmung von gesetzlichen Vertreter:innen eingeholt werden. Aufklärung anpassen Alle Patient:innen müssen die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen, um ihr Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen. Je nach vorhandener Entscheidungsfähigkeit sind sie selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter:innen aufzuklären. In jedem Fall empfiehlt sich die sorgfältige Dokumentation besonderer Umstände. Mag. Michael Tauss ist Rechtsanwalt bei HP+T Heitzmann Pils Tauss Rechtsanwälte GmbH Mehr zum Thema ärztliche Aufklärung erfahren Sie auch in unserem Webinar am 15.1.2026. Einladung erhalten Sie per E-Mail. Fotos: KK, Furgler, Adobe Firefly, „Eine lege artis Aufklärung ist wesentlich für eine rechtswirksame Einwilligung.“ Michael Tauss „Die ärztliche Aufklärung ist unverzichtbarer Bestandteil des Behandlungsvertrags. Nur mit mündlicher Aufklärung ist die Einwilligung zur Behandlung rechtskonform.“ KAD Stefan Kaltenbeck
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