ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark || 11|2025 55 Foto: Furgler, Schiffer (3) beim späteren, vollständigen Pensionsantritt berechnet. Was bedeutet dies konkret? Eine Ärztin verdient beispielsweise monatlich € 8.000 brutto und könnte mit monatlich € 2.500 brutto in Alterspension gehen. Wird die Arbeitszeit und sohin das Gehalt auf 50 % reduziert, erfolgt eine Berechnung der Teilpension in Höhe von 50 % der aus der Gesamtgutschrift resultierenden Bruttopension. Sohin würde sich ein Betrag von € 5.250 brutto (= € 4.000 Gehalt und € 1.250 Teilpension) monatlich ergeben. Abschläge und Zuschläge Je nachdem, wann eine Teilpension in Anspruch genommen wird, können sich Zu- oder Abschläge ergeben: Wird vor dem Regelpensionsalter eine Teilpension beansprucht, fallen Abschläge an (da es sich um eine vorzeitige Alterspension bzw. Korridorpension handelt), während es bei einer Inanspruchnahme nach dem Regelpensionsalter Zuschläge gibt. Beansprucht man die Teilpension etwa nach dem Regelpensionsalter, erhöht sich die Pension um 5,1 % pro Jahr (für maximal 3 Jahre). Versteuerung Sowohl die Teilpension als auch das reduzierte Gehalt sind zur Gänze zu versteuern, eine gemeinsame Besteuerung durch den Dienstgeber bzw. durch die Pensionsversicherung ist nicht möglich. Da damit 2 bezugsauszahlende Stellen in einem Kalenderjahr vorliegen, besteht die Verpflichtung bis zum 30. September des Folgejahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung vorzunehmen, da es aufgrund des progressiven Steuersatzes zu einer Nachversteuerung kommt. Wegfall Die Teilpension kann vor Erreichen des Regelpensionsalters etwa wegfallen, wenn eine zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird. Wird die vereinbarte Arbeitszeit über einen Zeitraum von 3 Monaten um mehr als 10 % überschritten, kann es ebenso zu einem Wegfall der Teilpension kommen. Wie jener Fall zu behandeln ist, in dem neben dem Bezug einer Teilpension aus einem Anstellungsverhältnis bereits vor Inanspruchnahme der Teilpension eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und auch weiterhin ausgeübt werden soll, ist derzeit leider weder gesetzlich geregelt noch durch die Pensionsversicherungsträger abschließend geklärt. Eine Lösung bleibt abzuwarten. Gut zu wissen Eine Teilpension kann nicht gleichzeitig mit einer Altersteilzeit in Anspruch genommen werden. Und sobald eine Teilpension bezogen wird, kann später kein Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension entstehen. Antragsformulare und eine detaillierte FAQ-Liste finden Sie auf der Homepage der Pensionsversicherung: Teilpension und Wohlfahrtsfonds Das ÄrzteG selbst sieht keine Möglichkeit der Teilpension für die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds vor. Details dazu entnehmen Sie bitte dem Artikel auf den Seiten 42 und 43. Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte Isabel Fuchs
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