ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Der Gesetzgeber hat mit der Teilpension erstmalig die Möglichkeit geschaffen, weiterhin im Arbeitsleben zu stehen (dies in reduziertem Beschäftigungsausmaß) und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Die Teilpension ist freiwillig und ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, es besteht somit kein Rechtsanspruch darauf. Voraussetzungen und Ablauf Voraussetzung ist, dass bereits ein Anspruch auf eine Pensionsart (bspw. Alterspension oder Korridorpension) besteht. Die Arbeitszeit wird um mindestens 25 % und maximal 75 % reduziert – dies ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Zudem muss ein Antrag bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt werden. Die Teilpension kann beliebig lang bezogen werden, es gibt keine zeitlichen Vorgaben. Ein Antrag auf Teilpension kann etwa dann nicht mehr gestellt werden, wenn man schon eine Pension (bspw. Alterspension oder Korridorpension) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bewilligt bekommen hat oder diese sogar schon bezieht. 3 mögliche Modelle Mit dem Bezug der Teilpension wird ein Teil der Gutschrift des Pensionskontos monatlich ausbezahlt. Abhängig vom Ausmaß der Arbeitszeitreduktion, gibt es folgende Modelle: • Arbeitszeitreduktion um 25 bis 40 %: Teilpension in der Höhe von 25 % des Pensionskontos. • Arbeitszeitreduktion um 41 bis 60 %: Teilpension in der Höhe von 50 % des Pensionskontos • Arbeitszeitreduktion um 61 bis 75 %: Teilpension in der Höhe von 75 % des Pensionskontos. Der übrige Teil, d. h. die restliche Gutschrift, bleibt am Pensionskonto bestehen und erhöht sich weiterhin mit den Einzahlungen aus dem reduzierten Dienstverhältnis. Die Vollpension wird somit erst 54 ÆRZTE Steiermark || 11|2025 Foto: envato/friends_stock Flexibel in den Ruhestand: Die Teilpension Ab 1. Jänner 2026 gibt es mit der Teilpension eine neue Kombinationsform aus teilweisem Arbeiten und teilweisem Pensionsbezug. Ein Überblick über die Voraussetzungen, den Ablauf, die Modelle und die Versteuerung.
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