AERZTE-Steiermark-11-2025

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ÆRZTE Steiermark || 11|2025 49 Versetzung Eine Versetzung liegt hingegen vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Diese Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein solches liegt u.a. bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation, bei der Auflösung von Stellen oder bei der Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber:innen vorhanden sind, vor. Wichtig ist, dass bei einer Versetzung immer die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten zu berücksichtigen sind. Für Vertragsbedienstete, d.h. Arbeitnehmer:innen, die auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, ist zusätzlich der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz zu beachten. Demnach ist der Betriebsrat von jeder dauernden Versetzung zu informieren. Ist die Versetzung für den Betroffenen verschlechternd, d.h. mit Nachteilen verbunden (etwa aufgrund eines geringeren Entgelts, erheblich längerer Arbeitswegen oder einer niedrigeren Funktion etc.), ist darüber hinaus die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Ohne dessen Zustimmung ist die Versetzung nicht wirksam. Ausbildungsrecht Ärzt:innen in Ausbildung haben einen Dienstvertrag, mit dem eine allgemeinmedizinische oder fachärztliche Ausbildung vertraglich vereinbart wurde. Die Zusammenlegung von Abteilungen, Änderungen in der fachlichen Zuständigkeit (bspw. Akutbehandlung am Standort A, elektive Behandlung am Standort B) oder auch die Verlegung einer Abteilung an einen anderen Standort können Auswirkungen auf die Anerkennung als Ausbildungsstätte haben. Auch hier sind die Träger gefordert, die individuellen Auswirkungen zeitnah zu prüfen, da ggf. einerseits ein korrigierter Ausbildungsplan vorzulegen ist und andererseits die Ausbildung weiterhin in kürzestmöglicher Zeit zu ermöglichen ist, wobei für eine bestqualifizierte Ausbildung Sorge zu tragen ist. Wesentlich ist, dass die Ausbildung von Ärzt:innen nur an Abteilungen erfolgen kann, die nach § 9 ff ÄrzteG als Ausbildungsstätte anerkannt sind. Im Zuge von Umstrukturierungen ist daher von den Krankenanstaltenträgern darauf zu achten, dass neben der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung auch die Anerkennung als Ausbildungsstätte stets vorliegt, bevor die Turnusärzt:innen dort eingesetzt werden, damit die von diesen dort absolvierten Zeiten auch auf die Ausbildung angerechnet werden können. Was heißt dies konkret? Wenn bspw. eine internistische Abteilung in einem Verbund 2 Standorte hat und von einem Primar gemeinsam geleitet wird, dann muss sowohl der Standort A als auch der Standort B als Ausbildungsstätte anerkannt werden. Ist bspw. nur der Standort A als Ausbildungsstätte anerkannt, dann können Turnusärzt:innen nicht am Standort B eingesetzt und ausgebildet werden, da Turnusärzt:innen nur an anerkannten Ausbildungsstätten tätig sein dürfen. Tipp: Ob eine Abteilung als Ausbildungsstätte anerkannt ist, kann dem Ausbildungsstättenverzeichnis der ÖÄK entnommen werden: https://www.aerztekammer.at/ ausbildungsstaettenverzeichnis Kontakt für Fragen Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk.or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. AKUT § § Angestellte Ärzte

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