WOHLFAHRTSFONDS Kürzung der Pension: 25 % bei Antritt mit 60 Jahren, 22 % mit 61 Jahren, 18 % mit 62 Jahren, 13 % mit 63 Jahren und 7 % mit 64 Jahren. Die Berechnung erfolgt monatsgenau. Voraussetzung ist, dass alle ärztlichen Dienstverhältnisse beendet sind. Eine Tätigkeit darf nur mehr als Wahlärztin bzw. Wahlarzt oder Wohnsitzarzt bzw. -ärztin erfolgen. Wird später ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen, ruht die vorzeitige Altersversorgung für dessen Dauer. Keine Kombination Die gesetzliche Teilpension und die vorzeitige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds schließen sich aus, da bei Bezug der Teilpension weiterhin ein – wenn auch reduziertes – ärztliches Dienstverhältnis besteht. Somit schließt die vorzeitige Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds die Möglichkeit der Teilpension aus. Beispiel Eine 63-jährige angestellte Ärztin reduziert ab 2026 ihr Beschäftigungsausmaß auf 50 % und bezieht gleichzeitig eine Teilpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. In diesem Fall kann keine vorzeitige Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds gewährt werden, da das Dienstverhältnis fortbesteht. Erst mit der endgültigen Beendigung des Dienstverhältnisses kann ein Antrag auf vorzeitige Altersversorgung beim Wohlfahrtsfonds gestellt werden bzw. mit Erreichen des 65. Lebensjahres kann die Altersversorgung beantragt werden und das Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehen bleiben. Beitragsanpassung bei Arbeitszeitreduktion Solange ein Dienstverhältnis besteht, werden die Beiträge an den Wohlfahrtsfonds vom jeweiligen Bruttogrundgehalt berechnet. Wird im Rahmen einer Teilpension die Arbeitszeit reduziert, verringert sich das Bruttogrundgehalt und sohin auch die laufenden Beiträge an den Wohlfahrtsfonds automatisch im gleichen Ausmaß. Dadurch wirkt sich die Arbeitszeitreduktion – je nach Dauer – auch auf die Höhe der späteren Altersversorgung aus. Fazit Die gesetzliche Teilpension ermöglicht einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand. Für die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds gilt hingegen: Eine Kombination mit der vorzeitigen Altersversorgung ist ausgeschlossen, bei der Regelaltersversorgung (vollendetes 65. Lebensjahr) bestehen dagegen keinerlei Einschränkungen. Das Team des Wohlfahrtsfonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung: Per Tel.: (0316) 8044 DW 64: Carmen Renner DW 66: Mag. Michael Fasching DW 67: Kirstin Schauer DW 65: Sabine Steirer Per Fax: (0316) 8044-136 Per E-Mail: wff@aekstmk.or.at ÆRZTE Steiermark || 11|2025 43 Foto: envato/lucigerma
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