AERZTE-Steiermark-11-2025

WOHLFAHRTSFONDS Teilpension und Wohlfahrtsfonds für angestellte Ärzt:innen In Hinblick auf die Einführung der gesetzlichen Teilpension ab 1. Jänner 2026 gilt es, auch einen Blick auf die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark (WFF) zu werfen. Beim Wohlfahrtsfonds kommt ein eigenständiges System auf Basis des Ärztegesetzes zum Tragen. Eine „Teilpension“ innerhalb des WFF ist daher weder vorgesehen noch möglich. Regelaltersversorgung Mit Vollendung des 65. Lebensjahres besteht Anspruch auf die Regelaltersversorgung, sofern während der Berufstätigkeit Beiträge an den Wohlfahrtsfonds entrichtet wurden. Nach dem Antritt der Altersversorgung dürfen Ärzt:innen uneingeschränkt weiter tätig sein – im Dienstverhältnis ebenso wie freiberuflich, mit oder ohne Kassenvertrag. Für die fortgesetzte ärztliche Tätigkeit sind keine weiteren WFF-Beiträge zu entrichten, es fällt jedoch weiterhin die Kammerumlage an. Zuverdienstgrenzen bestehen nicht. Beispiel Ein 66-jähriger angestellter Arzt bezieht bereits die Regelaltersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds und arbeitet weiterhin im Ausmaß von 50 % an einer Abteilung. Dies ist uneingeschränkt zulässig und wirkt sich weder auf die Höhe der Altersversorgung des WFF noch auf deren Auszahlung aus. Vorzeitige Altersversorgung Ab dem 60. Lebensjahr kann eine vorzeitige Altersversorgung beantragt werden. Diese führt zu einer dauerhaften 42 ÆRZTE Steiermark || 11|2025 Foto: envato/Unai82

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