AERZTE-Steiermark-11-2025

RECHT MAG. MICHAEL TAUSS Ziel der ärztlichen Aufklärung ist der „informed consent“, also die rechtlich wirksame Einwilligung auf Basis einer umfassenden, verständlichen und rechtzeitigen Selbstbestimmungsaufklärung. Besondere Sorgfalt ist beim Umgang mit nicht entscheidungsfähigen Erwachsenen, Minderjährigen und fremdsprachigen Personen geboten. Aufklärung Die ärztliche Aufklärung ist mehr als ein Pflichtgespräch. Vor einer Behandlung ist den Patient:innen in einer für sie verständlichen Weise darzulegen, welche Diagnose vorliegt, welche Behandlungsoptionen bestehen, welche Chancen und Risiken zu erwarten sind und welche Konsequenzen ein Unterlassen zur Folge haben kann. Wie detailliert dabei aufgeklärt werden muss, hängt vom Einzelfall und den „persönlichen Umständen“ ab – vor allem von der Schwere des Eingriffs und dem individuellen Verständnis der Patient:innen bzw. deren Vorkenntnissen. Sprachbarrieren und Minderjährigkeit Aufzuklären ist stets jene Person, die letztlich die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung trifft. Besonders herausfordernd gestalten können sich dabei Situationen, in denen Patient:innen nicht voll entscheidungsfähig oder minderjährig sind, oder wenn Sprachbarrieren das gegenseitige Verständnis erschweren. In diesen Fällen zeigt sich, dass Aufklärung weit mehr ist als das bloße Weitergeben von Informationen – sie verlangt angepasste Vorgehensweisen. Unterbleiben diese, können trotz fachgerechter Behandlung (haftungs-)rechtliche Konsequenzen drohen. Bei fraglicher Entscheidungsfähigkeit In eine medizinische Behandlung kann grundsätzlich eine volljährige und voll entscheidungsfähig Person nur selbst einwilligen. Selbes gilt für voll entscheidungsfähige minderjährige Kinder. Entscheidungsfähig in medizinischen Angelegenheiten ist dabei der- bzw. diejenige, der/die die Bedeutung und die Folgen seines/ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang mit der Behandlung verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Wenn Verständnis zur Hürde wird: Ärztliche Aufklärung Die ärztliche Aufklärung ist nicht nur Formalität, sondern Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung in medizinische Behandlungen und damit Grundlage des Selbstbestimmungsrechts. Ein rechtlicher Überblick – Teil 1. 38 ÆRZTE Steiermark || 11|2025 ARBEITSMEDIZINER:IN [M/W/D] für die Steiermark [Teilzeit/Vollzeit] IHRE AUFGABEN:  Der Fokus Ihrer Tätigkeit liegt auf der Betreuung unserer Groß- und Kleinkunden. Sie können Ihren Arbeitstag weitgehend individuell gestalten: die Vielfalt unserer Kunden macht’s möglich.  Verkehrsmedizin ist ein Schwerpunkt bei uns. Das bringt Sie bei der Begutachtung von Arbeitsplätzen schon mal an besondere Orte: vom Führerstand einer Lok bis zur Lifthütte. IHR PROFIL:  Abgeschlossene arbeitsmedizinische Ausbildung bzw. in Ausbildung  Verständnis für Unternehmen und deren Beschäftigte  Gute Selbstorganisation, Verhandlungsgeschick, Reisebereitschaft IHRE VORTEILE:  Flexible und familienfreundliche Arbeitszeiten [keine Wochenend-, Nacht- und Feiertagsdienste]  Gehalt ab EUR 101.822,- brutto/Jahr Vollzeit [40h, kein All-In] mit Bereitschaft zur Überzahlung  Willkommensprämie von bis zu EUR 1.500.- brutto  Km-Geld für Autofahrten und Zuschuss für Öffis  Zusätzliche Benefits verstehen sich von selbst Bitte senden Sie Ihre Unterlagen per Mail an karriere@wellcon.at

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