AERZTE Steiermark 10 2025

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE 56 ÆRZTE Steiermark || 10|2025 Leistungsverrechnung bei der BVAEB Das Äquivalent zur Leistungskatalogposition „148 – Ärztlicher Koordinationszuschlag“ bei der ÖGK Steiermark ist bei der BVAEB die Position „J1 – Ärztliche Koordinationstätigkeit durch den behandlungsführenden Arzt“. Der aktuelle Tarif für die Position beträgt € 17,5352 und die Leistung unterliegt folgendem Regelwerk: Verrechenbar von Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und Fachärzt:innen (ausgenommen Fachärzt:innen für Radiologie und Fachärzt:innen für nichtklinische Medizin) einmal pro Fall und Monat in jenen Fällen, die einer intensiven Koordination mit anderen Ärzt:innen, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern bedürfen, insgesamt in höchstens 15 % der Fälle pro Jahr. Die Koordinationstätigkeit ist zu dokumentieren. Erläuterungen zum Positionstext: 1. Koordinierung der Heilmittelverschreibung bei multimorbiden Patienten. 2. Koordination des ambulanten und stationären Versorgungsmanagements. 3. Telefonische und persönliche Kontaktaufnahme zu anderen Leistungserbringern im Gesundheitsbereich zur Abstimmung der Patientenbetreuung. 4. Dokumentationszusammenführung des Krankheitsverlaufes. Fotos: Schiffer Wie auch schon in den letzten Kassencheck- Artikeln, möchten wir uns im aktuellen Beitrag ganz gezielt auf verschiedene Leistungskatalogpositionen konzentrieren, welche in diesem Fall bei der BVAEB verrechenbar sind. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Magdalena Lindmayer Eine Serie zum Service 5. Organisation von Pflegemaßnahmen, Spezialbehandlungen und Rehabilitation. 6. Erkundung bzw. Organisation von besonderen Behandlungsformen im Ausland. Diverse anonymisierte Auswertungen haben gezeigt, dass in der Steiermark lediglich Fachärzt:innen für Psychiatrie diese 15 % Limitierung vollumfänglich verrechnen. In der Allgemeinmedizin beispielsweise wird die Leistung in ca. 5,7 % der Behandlungsfälle in Rechnung gestellt. Hier besteht also dementsprechend noch viel Spielraum um die Leistungsposition dem Versicherungsträger abzurechnen, wenn die oben angeführten Vorgaben zur Verrechnung erfüllt werden. Telemedizinische Ordination – OEK Die Position „OEK – Ordination unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel“ hat aktuell einen Tarif von € 10,85 hinterlegt und ist unter folgenden Voraussetzungen verrechenbar: Die Kommunikation zwischen der Patientin/dem Patienten und der Ärztin/dem Arzt muss persönlich erfolgen. Außerdem muss die Kommunikation als persönliche und unmittelbare Berufsausübung iSd § 49 Abs 2 ÄrzteG zulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine reine Beratungstätigkeit ohne Notwendigkeit einer Untersuchung oder um eine Befundbesprechung handelt und wenn kein Zweifel über die Grundlage der medizinischen Entscheidung gegeben ist. Beim geringsten Zweifel ist ein persönlicher Kontakt mit der Patientin/dem Patienten zu veranlassen. Eine weitere Voraussetzung: Die Durchführung erfolgt unter der Heranziehung bereits verfügbarer aktueller Patient:innendaten sowie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Außerdem kann die Position nicht verrechnet werden, wenn im Rahmen der Konsultation nur die Besprechung organisatorischer Angelegenheiten erfolgt (z. B. Terminvereinbarung) und im e-card-System ist eine o-card-Konsultation durchzuführen. Die Position ist am selben Tag nicht gemeinsam mit anderen Leistungen der Honorarordnung verrechenbar, ausgenommen eine Therapeutische Aussprache (TA) oder ein Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch (PS). Zur Verrechnung sind die Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und Fachärzt:innen (mit Ausnahme der Fachärzt:innen für Labormedizin und Radiologie) berechtigt. Wichtig! Besonders hervorheben möchten wir folgenden Punkt: Die gleichzeitige Verrechnung einer TA und eines PS ist ausgeschlossen. Eine im Rahmen einer telemedizinischen Ordination erbrachte TA wird nicht auf das Honorarordnungslimit angerechnet. Führen Sie also im Rahmen einer Telemedizinischen Ordination eine Therapeutische Aussprache durch, wird diese Therapeutische Aussprache unlimitiert honoriert.

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