WOHLFAHRTSFONDS ÆRZTE Steiermark || 10|2025 33 Foto: iStock/Eleganza Vollendung zweier Lebensjahre erfolgt eine aliquote Kürzung nach vollen Monaten. Beispiel: Antritt der vorzeitigen Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten bedeutet die Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %. Auszahlung Für die Auszahlung der (vorzeitigen) Altersversorgung des WFF gilt Folgendes: Sofern alle Voraussetzungen vorliegen und alle benötigten Unterlagen fristgerecht vorgelegt wurden, wird die (vorzeitige) Altersversorgung erstmalig am Ende des ersten Monats nach Pensionsantritt abgerechnet. Die erste Pension wird im Nachhinein überwiesen, alle weiteren Pensionen werden im Vorhinein überwiesen. Das heißt, dass mit der ersten Pensionsauszahlung 2 Pensionen überwiesen werden. Die Pension wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, wobei die Sonderzahlungen jeweils gemeinsam mit der Pensionszahlung Juni und November erfolgen. Mit der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der postalisch zugestellt wird. Kontakt Alle Informationen zur (vorzeitigen) Altersversorgung sowie das Antragsformular finden Sie auch im Downloadcenter auf der Homepage der Ärztekammer unter „Für Ärzte/Formulare/Wohlfahrtsfonds“. Für Fragen zur (vorzeitigen) Altersversorgung steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Per Tel.: (0316) 8044: DW 64: Carmen Renner DW 65: Sabine Steirer DW 66: Mag. Michael Fasching DW 67: Kirstin Schauer Per E-Mail: wff@aekstmk.or.at WICHTIGE HINWEISE • Sämtliche Leistungen des WFF werden ausschließlich auf Antrag (Antragsformular auf der Website der Ärztekammer) gewährt, d. h. dass niemand automatisch vom Wohlfahrtsfonds aus in Pension geschickt wird – dies auch nicht bei Erreichen des 65. Lebensjahres. • Sowohl die Altersversorgung als auch die vorzeitige Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds sind im Vorhinein zu beantragen. Es wird eine Antragstellung 2 bis 3 Monate im Voraus empfohlen. • Beitragsschulden verzögern eine Pensionsabrechnung; erst nach Bezahlung aller Beiträge kann der individuelle Leistungsanspruch festgestellt werden. • Bei Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung sind auch die Schreiben über die Kassenkündigungen und die Beendigung des ärztlichen Dienstverhältnisses beizulegen. • Es ist ausreichend, wenn die vollständigen Antragsunterlagen per E-Mail (wff@aekstmk.or.at) an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden. Es werden keine Originale benötigt. • Zur Vollständigkeit wird darauf hinweisen, dass die gesetzliche Pension und die (vorzeitige) Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds separat zu beantragen sind und es keine gegenseitige Verständigung zwischen Wohlfahrtsfonds und PVA/SVS/Bund/ Land gibt. • Inwieweit wohnsitz- oder wahlärztliche Tätigkeiten neben dem Bezug der „staatlichen Pension“ ausgeübt werden dürfen, muss im Einzelfall mit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeklärt werden. (Stichwort: Zuverdienstgrenze) • Die Beschlussfassung über die Zuerkennung der (vorzeitigen) Altersversorgung obliegt dem Verwaltungsausschuss. • ACHTUNG bzgl. Versteuerung: Die (vorzeitige) Altersversorgung des WFF wird aliquot versteuert. Da Ärzt:innen in der Regel zumindest 2 pensionsauszahlende Stellen (WFF und staatliche Pension) haben, führt dies aufgrund des progressiven Steuersatzes zu einer Nachversteuerung. (Eine Zusammenlegung der Pensionen kann leider nicht erfolgen.) Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre steuerliche Vertretung.
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