RECHT DR. FLORIAN DOLLENZ Es lohnt sich, bei Gründung oder Zusammenschluss zu einer Gruppenpraxis die Möglichkeiten zur Ausgestaltung zu evaluieren. Rechtsform: Wahlfreiheit Seit 2010 stehen im ÄrzteG zwei Rechtsformen für die Errichtung einer Gruppenpraxis zur Verfügung: (i) die offene Gesellschaft (OG) und (ii) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei einer OG haften die Gesellschafter:innen für die Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch, und zwar auch mit ihrem privaten Vermögen. Die GmbH ermöglicht eine Haftungsbeschränkung, weshalb privates Vermögen vor Gläubiger:innen der Gesellschaft grundsätzlich geschützt ist. Im Unterschied zur Gemeinschaftspraxis, bei der jeder Arzt/jede Ärztin einzeln gegenüber dem Patienten/ der Patientin agiert, tritt die Gruppenpraxis einheitlich auf und schließt den Behandlungsvertrag ab. Flexibel: Vertragsgestaltung Die Zusammenarbeit in einer Gruppenpraxis kann individuell in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dieser muss zur Eintragung der Gruppenpraxis in die Ärzteliste der Ärztekammer vorgelegt werden. Im Gesellschaftsvertrag lassen sich wichtige Angelegenheiten, wie die Gewinnverteilung, Entscheidungsbefugnisse sowie Nachfolge und Erweiterung der Gruppenpraxis regeln. Zulässig ist es auch, weitere Regelungen in einer Nebenvereinbarung (Syndikatsvertrag) zu treffen. Während der Gesellschaftsvertrag in der Urkundensammlung des Firmenbuchs öffentlich zugänglich und abrufbar ist, trifft dies auf den Syndikatsvertrag nicht zu. Vertrauliche Regelungen werden daher in der Praxis in einem Syndikatsvertrag aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, wer in welchem Umfang die Gesellschaft vertritt. Ist die Gruppenpraxis in Form einer GmbH errichtet, kann auch ein Dritter, ein:e sogenannte:r Fremdgeschäftsführer:in, bestellt werden. Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung kann auch eingeschränkt werden. Zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ist aber jeder Gesellschafter/jede Gesellschafterin stets berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob man zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist oder nicht. Die Gewinnverteilung kann bei der Gruppenpraxis flexibel festgelegt werden. Sofern bei einer GmbH der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts regelt, partizipieren die Gesellschafter:innen nach dem Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlage. Bei einer Gruppenpraxis in Gestalt einer OG werden Gewinne ebenfalls im Verhältnis der übernommenen Kapitalanteile verteilt, sofern die Gesellschafter:innen im gleichen Ausmaß zur Mitarbeit verpflichtet sind. Die Mitwirkung einzelner Gesellschafter:innen sowie die Einbringung von Kundenstamm, Expertise oder Kapital kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein, weshalb es empfehlenswert ist, für die individuellen Umstände eine maßgeschneiderte vertragliche Regelung vorzusehen. Finanzierung Gründungen sind sowohl mit Kapital- als auch Sacheinlagen möglich. Daher kann eine bestehende Ordination in eine neu gegründete Gruppenpraxis eingebracht werden. Ein Finanzierungsbedarf, der über die Einlage der Gesellschafter:innen hinausgeht, sollte kalkuliert und in den vertraglichen Regelungen abgebildet werden. Erfolgt eine Finanzierung mit Fremdkapital, empfiehlt es sich, die Verpflichtung von Gesellschafter:innen zur LeisGemeinschaft zahlt sich aus: Die unbekannten Vorteile der Gruppenpraxis In der modernen Medizin gewinnt die Gruppenpraxis zunehmend an Bedeutung. Neben wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteilen kann die Zusammenarbeit von Ärzt:innen flexibel ausgestaltet werden. 26 ÆRZTE Steiermark || 10|2025
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