ÆRZTE Steiermark || 07|2025 51 Im letzten „Kassencheck“ haben wir die Position „HMG – Heilmittelberatungsgespräch“ in Erinnerung gerufen, nun wollen wir ebenso auf die verrechenbare Position „PS – Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch“ hinweisen. Psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch Die folgenden Regelungen gelten sowohl für die Honorarabrechnung der BVAEB als auch für die Honorarabrechnung der SVS: Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch beinhaltet eine ärztliche Intervention zur Herstellung und Aufarbeitung psychosomatischer Zusammenhänge unter systematischer Nutzung der Ärztin/ Arzt-Patienten-Interaktion. Es dient einerseits der differential-diagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (z. B. Psychosomatosen, Schmerzen ohne körperliches Substrat) und andererseits der Behandlung dieser mittels verbaler Intervention. Die Leistung ist unter folgenden Bedingungen verrechenbar: • Zur Verrechnung sind alle Vertragsärzt:innen (mit Ausnahme der Vertragsfachärzt:innen für Labormedizin, für Radiologie und für physikalische Medizin) berechtigt, denen von der Österreichischen Ärztekammer das ÖÄKDiplom psychosomatische Medizin verliehen wurde. • Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist als Einzelgespräch persönlich zu führen und dauert im Allgemeinen 20 Minuten. • Das psychosomatisch orientierte Diagnose- und Behandlungsgespräch ist in der Ordination tunlichst außerhalb der Ordinationszeiten zu führen. • Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt hat die ätiologischen Zusammenhänge des psychosomatischen Krankheitszustandes schriftlich zu vermerken. • Innerhalb eines Quartals ist eine Grundleistung nur mit dem jeweils ersten psychosomatisch orientierten Diagnose- und Behandlungsgespräch am gleichen Tag gemeinsam verrechenbar, außer bei Vorliegen einer weiteren ärztlichen Leistung unter anderer Diagnose. • Eine gleichzeitige Verrechnung des psychosomatisch orientierten Diagnose- und Behandlungsgespräches mit den Positionen 36a, 36c, 36d, 36e, 36f des Abschnittes A. IX. der Honorarordnung für Ärzt:innen für Allgemeinmedizin und Fachärzt:innen ist innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. • Die Position psychosomatisch orientiertes Diagnose- und Behandlungsgespräch ist von den Vertragsärzt:innen in höchstens 30 % der Behandlungsfälle pro Quartal verrechenbar. Der Tarif beträgt aktuell € 24,40 bei beiden Versicherungsträgern. Auch bei dieser Leistung haben diverse Auswertungen gezeigt, dass sie in den verschiedenen Fachgruppen in einer relativ geringen Anzahl in Rechnung gestellt wird. Sollten Sie also die Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllen und dementsprechende Diagnose- und Behandlungsgespräche mit Ihren Patient:innen führen, vergessen Sie bitte nicht, diese auch in der Honorarabrechnung zu codieren. Zuschlag für die Behandlung von Kindern – SVS In der Honorarordnung der SVS finden sich außerdem folgende verrechenbare Leistungen: Der „ZK1 Zuschlag“ für die Behandlung von Kindern vor dem vollendeten 6. Lebensjahr sowie der „ZK2 Zuschlag“ für die Behandlung von Kindern vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Beide Leistungen sind von Allgemeinmediziner:innen und Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendheilkunde grundsätzlich bei jeder Behandlung von Kindern im entsprechenden Alter 1 x täglich verrechenbar. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Magdalena Lindmayer Eine Serie zum Service NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Fotos: Schiffer
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg3NzQ1MQ==