AERZTE Steiermark 07 2025

ÆRZTE Steiermark || 07|2025 47 Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte Finanzielle Auswirkungen Das monatliche Gehalt wird auf das Ausmaß der reduzierten Arbeitszeit angepasst. Zusätzlich bezahlt der Dienstgeber einen „teilweisen Lohnausgleich“ von mind. 50 % des Unterschiedsbetrages. Der Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 12 Monate (inklusive Überstunden) und dem Entgelt, das man in diesem Zeitraum bei entsprechend reduzierter Arbeitszeit verdient hätte (exklusive Überstunden). Achtung: Ab 2026 ändert sich dies, es werden Überstunden bzw. Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes künftig nicht mehr berücksichtigt. Als Lohnausgleich wird höchstens die Differenz zwischen dem reduzierten monatlichen Bruttogehalt während der Altersteilzeit und der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2025: monatlich € 6.450,00 brutto) vom Arbeitsmarktservice (AMS) berücksichtigt. Unabhängig davon kann zwischen dem Dienstgeber und der angestellten Ärztin bzw. dem angestellten Arzt ein höherer Lohnausgleich als gesetzlich vorgegeben vereinbart werden. Leistung von Mehr- bzw. Überstunden In der Altersteilzeit gilt für geleistete Mehr- bzw. Überstunden eine Zuverdienstgrenze in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10 brutto). Bei Überschreitung gebührt dem Dienstgeber für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld vom AMS. Wichtig: Die Zuverdienstgrenze bezieht sich aktuell ausschließlich auf jenen Dienstgeber, mit dem eine Altersteilzeit vereinbart wurde. Änderung ab 2026: Ab kommendem Jahr wird es nicht mehr möglich sein, während der Altersteilzeit eine zusätzliche Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Ausgenommen vom Beschäftigungsverbot sind nur entgeltliche Tätigkeiten, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden – ob in Form einer dauerhaften Anstellung, von Aushilfsarbeiten am Wochenende oder unregelmäßigen Vorträgen ist dabei unerheblich. Wer schon jetzt in Altersteilzeit ist bzw. diese noch bis Ende 2025 antritt, hat bis Mitte 2026 Zeit, eine unzulässige Nebenbeschäftigung aufzugeben. Altersteilzeit-Modelle Es gibt 2 Varianten von Altersteilzeit-Modellen: • Kontinuierliche Altersteilzeit: Die Arbeitszeit wird für die gesamte Dauer der Altersteilzeit reduziert. Der Dienstgeber erhält 90 % der Zusatzkosten in Form des Altersteilzeitgeldes rückerstattet, wobei als Obergrenze die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gilt. • Geblockte Altersteilzeit: Diese teilt sich in 2 Phasen: Vollarbeitsphase und Freizeitphase. In der Vollarbeitsphase arbeitet man im gleichen Umfang wie bisher weiter, jedoch zum reduzierten Entgelt. Damit wird ein Zeitguthaben für die Freizeitphase, die maximal 2,5 Jahre dauern kann, aufgebaut. Der Dienstgeber erhält bei diesem Modell einen geringeren Ersatzbetrag vom AMS, der sich jährlich reduziert und ab dem Jahr 2029 gar nicht mehr vorgesehen ist. Bei beiden Modellen muss der Dienstgeber zumindest 50 % des Unterschiedsbetrages ausgleichen, als Obergrenze gilt die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Weiterführende Informationen finden Sie im Servicebereich der Kurie unter sowie auf der Homepage des AMS unter Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Isabel Fuchs Fotos: Furgler, Schiffer, envato/YuriArcursPeopleimages

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