AERZTE Steiermark 07 2025

46 ÆRZTE Steiermark || 07|2025 Zwischen Beruf und Pension: Altersteilzeit kompakt erklärt Die Altersteilzeit stellt eine Sonderform der Teilzeitarbeit dar und bietet angestellten Ärzt:innen die Möglichkeit eines allmählichen Übergangs in den Ruhestand. Konkret kommt es zu einer Reduktion der Arbeitszeit bei teilweisem Lohnausgleich. Die Reduzierung der Arbeitszeit wirkt sich weder auf Pensionsansprüche, noch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Urlaub, noch auf Ansprüche bei Krankheit negativ aus. Auch eine allfällige Abfertigung „alt“ ist davon nicht betroffen, da diese auf Grundlage der Arbeitszeit vor Vereinbarung der Altersteilzeit berechnet wird. Grundlagen der Inanspruchnahme Damit man in Altersteilzeit gehen kann, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein: So können sich in vielen Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Altersteilzeit finden. Gibt es keine derartige Regelung, so sind die Kriterien des § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) anzuwenden. Die Altersteilzeit muss zwischen dem Dienstgeber und der angestellten Ärztin bzw. dem angestellten Arzt vereinbart werden. Auf Verlangen ist der Betriebsrat den Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Altersteilzeit beizuziehen. Wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Eckpunkte der Altersteilzeit Eine Altersteilzeit unterliegt folgenden weiteren Voraussetzungen: Die Altersteilzeit kann frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters angetreten werden. Die maximale Dauer der Altersteilzeit beträgt somit 5 Jahre. Ab 2026 reduziert sich der maximale Zeitraum bis 2029 schrittweise auf nur mehr 3 Jahre. Zusätzlich soll die Altersteilzeit auch nur mehr dann möglich sein, wenn kein Anspruch auf eine Teilpension bzw. kein Pensionsanspruch besteht. Voraussetzung sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten 25 Jahre (Zeiten eines Wochen- oder Krankengeldbezuges bzw eines Präsenz- oder Zivildienstes sind anzurechnen). Die Zeiten der Kindererziehung, bis zum 15. Geburtstag des Kindes, verlängern die Frist von 780 Wochen (15 Jahren). Die wöchentliche Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit muss mindestens 60 % der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen haben – somit können auch Teilzeitkräfte eine Altersteilzeit vereinbaren. Der Dienstgeber muss den durch die Altersteilzeit entgangenen Lohn zumindest teilweise (mindestens 50 %) ausgleichen (Details siehe „Finanzielle Auswirkungen“). Die Dauer des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber muss mindestens 3 Monate betragen und die Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit muss auf mind. 40 % bzw. auf max. 60 % erfolgen. ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Foto: shutterstock/Roman Samborskyi

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