ÆRZTE Steiermark || 06|2025 49 Ausnahmen von der Speicherverpflichtung Die Speicherverpflichtung für Labor-, Radiologie-, Pathologiebefunde und fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen gilt nicht für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen, deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet. Die Speicherverpflichtung für Medikationsdaten gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlung Für Fachärzt:innen besteht folgende Speicherverpflichtung: Medikationsdaten Für niedergelassene Ärzt:innen bestehen die folgenden Speicherverpflichtungen: Für freiberufliche Fachärzt:innen des Sonderfachs Chirurgie und des Sonderfachs Anästhesiologie und Intensivmedizin besteht folgende Speicherverpflichtung: Für hausapothekenführende Ärzt:innen besteht folgende Speicherverpflichtung: ELGA-Gesundheitsdaten Behandlungsart Speicherverpflichtung (ab) fachärztlicher Befund Ambulant 1.1.2030 ELGA-Gesundheitsdaten Behandlungsart Speicherverpflichtung (ab) Medikationsdaten bei der Verordnung 1.1.2026 ELGA-Gesundheitsdaten Behandlungsart Speicherverpflichtung (ab) Medikationsdaten bei der Abgabe 1.1.2026 ELGA-Gesundheitsdaten Kassenvertrag Behandlungsart Speicherverpflichtung (ab) Medikationsdaten ja bei der Verordnung besteht bereits Medikationsdaten nein bei der Verordnung 1.1.2026 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Icon: envato/Rawpixel
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