AERZTE Steiermark 06 2025

ÆRZTE Steiermark || 06|2025 47 Die Vorgaben im Überblick: Für die Verrechnung des Heilmittelberatungsgesprächs bei der BVAEB gelten spezielle Voraussetzungen. Leistungsverrechnung bei der BVAEB Auch wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau umgangssprachlich als eine der „kleinen Kassen“ bezeichnet wird, belaufen sich die von der Versicherungsanstalt ausbezahlten Honorare im niedergelassenen Vertragsbereich auf einen nicht unwesentlichen Teil. Ganz gezielt soll in diesem Artikel die verrechenbare Leistungsposition „HMG – Heilmittelberatungsgespräch“ in Erinnerung gerufen bzw. vorgestellt werden. Laut der Honorarordnung der BVAEB ist das Heilmittelberatungsgespräch folgendermaßen definiert: Der Tarif beläuft sich seit 1.5.2024 auf EUR 14,13. Die uns zur Verfügung gestellten anonymisierten Auswertungen für das Jahr 2023 zeigen, dass das Heilmittelberatungsgespräch beispielsweise in der Allgemeinmedizin durchschnittlich in nur 1,57 % der Behandlungsfälle oder im Fachgebiet der Inneren Medizin ebenfalls in nur 2,11 % der Behandlungsfälle verrechnet wird. Vorgegebene Themenkreise Verrechenbar ist es für Gespräche mit den Themen: • Polypharmakologie mit dem Ziel, Interaktionen zu vermeiden (Durchforsten von Medikamentenlisten) • Überwachung der Heilmittelversorgung der Patientin/ des Patienten mit dem Ziel, unnötige Heilmittelverordnungen zu vermeiden (weil die Patientin/der Patient über ein entsprechendes Heilmittel mit dieser Indikation bereits verfügt) • Ein- und Umstellung auf Generika in jenen Fällen, in denen Überzeugungsarbeit geleistet werden muss • Empfehlung von heilmittelersetzenden Maßnahmen inklusive Handlungsanleitungen (z. B. Hausmittel, Verhaltensänderungen) Bedingungen Die Leistung ist unter folgenden Bedingungen verrechenbar: • Zur Verrechnung sind die Vertragsärzt:innen für Allgemeinmedizin und die Vertragsfachärzt:innen, mit Ausnahme der Vertragsfachärzt:innen für Labormedizin, physikalische Medizin und Radiologie, berechtigt. • Das Heilmittelberatungsgespräch ist von Vertragsärzt:innen für Allgemeinmedizin in höchstens 12 % der Behandlungsfälle pro Abrechnungszeitraum, von Vertragsfachärzt:innen für Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie in höchstens 9 % der Behandlungsfälle pro Abrechnungszeitraum und von allen anderen abrechnungsberechtigten Vertragsfachärzt:innen in höchstens 7 % der Behandlungsfälle pro Abrechnungszeitraum verrechenbar. • Das Heilmittelberatungsgespräch ist neben der Pos. Nr. TA nicht gleichzeitig verrechenbar. • Das Heilmittelberatungsgespräch hat grundsätzlich zwischen fünf und zehn Minuten zu dauern. Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt führt das Gespräch persönlich. Die Gesprächsführung mit Eltern von Kindern bzw. Angehörigen/Pflegepersonen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen ist zulässig. Das Gespräch muss sich auf mindestens einen der zu Beginn des Artikels aufgelisteten Themenkreise beziehen und ist in Stichworten in der Kartei zu dokumentieren. Tipp Sollten Sie also Beratungsgespräche durchführen, welche den angegebenen Vorgaben entsprechen, vergessen Sie bitte nicht, die Leistungsposition „HMG“ im Zuge Ihrer Honorarabrechnung der BVAEB in Rechnung zu stellen. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Magdalena Lindmayer Eine Serie zum Service NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Fotos: Schiffer

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