WIRTSCHAFT&ERFOLG Teil 8. Die Invaliditätsversorgung. Ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste sind steirische Ärzt:innen gegen finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt. Wohlfahrtsfonds: Schutz bei Berufsunfähigkeit Der Schutz im Fall einer Berufsunfähigkeit ist ab dem ersten Tag der Eintragung in die Ärzteliste und der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds automatischer Bestandteil der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds – ohne dass sich die Ärztinnen und Ärzte zusätzlich darum kümmern müssen. Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn die Ärztin/der Arzt aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht mehr in der Lage ist, den ärztlichen Beruf dauernd oder vorübergehend auszuüben. Die Invalidität bezieht sich somit rein auf die Ausübung des ärztlichen Berufes. Keine Wartezeit Der große Vorteil der Invaliditätsversorgung seitens des Wohlfahrtsfonds besteht darin, dass es einerseits keine Verweisung auf andere Berufe im Gesundheitswesen gibt und andererseits auch keine Wartezeit. Im Gegensatz dazu muss man u. a. im staatlichen System über fünf Versicherungsjahre in den letzten zehn Jahren nachweisen, damit die staatliche Berufsunfähigkeitspension überhaupt gewährt wird. Zusätzlich wird geprüft, ob eine berufliche oder medizinische Rehabilitation zweckmäßig oder zumutbar ist, denn dann erhält man ein zeitlich befristetes Umschulungs- oder Rehabilitationsgeld. Im Falle einer Invalidität gibt es zusätzlich auch eine Unterstützung für minderjährige bzw. volljährige Kinder, maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern sich diese noch in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden. Zeitraum Die Invaliditätsversorgung selbst kann dauerhaft oder auch befristet gewährt werden, wobei die vorübergehende Berufsunfähigkeit zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten durchgehend bestehen muss. Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum als zwölf Monate und ist für diesen Zeitraum die Krankenbeihilfe gewährt worden, so wird an deren Stelle die vorübergehende Invaliditätsversorgung auf Antrag gewährt. Diese kann auch schon früher gewährt werden, wenn durch die vorgelegten Unterlagen, wie z. B. ärztliche Befunde oder Bescheide von öffentlichen Institutionen, oder aufgrund einer vom Verwaltungsausschuss beauftragten vertrauensärztlichen Untersuchung festgestellt worden ist, dass eine vorübergehende oder dauernde Invalidität vorliegt. Mindestanspruch Der Mindestanspruch der Invaliditätsversorgung beträgt 30 ÆRZTE Steiermark || 06|2025 Foto: shutterstock/Studio Romantic
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjg3NzQ1MQ==