AERZTE Steiermark 06 2025

ÆRZTE Steiermark || 06|2025 27 Fotos: Schiffer RECHT Offenlegung im öffentlichen Interesse Ein weiterer gesetzlicher Durchbrechungstatbestand erlaubt die Offenlegung von Gesundheitsdaten zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheits- bzw. Rechtspflege, wie z. B. bei Strafgerichtsverhandlungen, bei denen Ärzt:innen als Zeug:innen geladen sind. Solche Fälle sind jedoch restriktiv zu handhaben und stets mit einer strengen Interessenabwägung verbunden. Wo immer möglich, ist eine anonymisierte Datenweitergabe zu bevorzugen. Auch wenn der datenschutzrechtliche Schutz mit dem Tod endet, sind gerade Gesundheitsdaten stets vertraulich zu behandeln. Fazit Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Tod der Patientin bzw. des Patienten. Sie bleibt als Ausdruck des postmortalen Persönlichkeitsschutzes bestehen. Eine Offenlegung medizinischer Informationen ist nur in Ausnahmefällen zulässig – entweder mit ausdrücklicher oder mutmaßlicher Zustimmung des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen oder bei überwiegendem öffentlichen Interesse. Die Verantwortung liegt dabei bei den behandelnden Ärzt:innen und gegebenenfalls bei unabhängigen Gutachter:innen, die eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall sicherstellen müssen. Mag. Markus Friessnegg Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen in der Ärztekammer Steiermark „Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit dem Tod der Patientin bzw. des Patienten. Sie bleibt als Ausdruck des postmortalen Persönlichkeitsschutzes bestehen.“ Markus Friessnegg Abteilung Rechts-, Beschwerde- und Disziplinarsachen Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht § 54 (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung der Ärztin/des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist, 2. Mitteilungen oder Befunde der Ärztin/des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für die Empfängerin/den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr/ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.

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