AERZTE Steiermark 05 2025

50 ÆRZTE Steiermark || 05|2025 „No Shows“ – die nicht abgesagten Arzttermine und ihre rechtlichen Folgen Mit der Covid-19-Pandemie erhöhte sich die Zahl der Arztpraxen mit Terminvergabe. Gleichzeitig stieg die Zahl der Vorfälle, bei denen Patient:innen vereinbarte Termine unentschuldigt nicht wahrnahmen – weil sie den Termin vergessen hatten, verhindert waren oder schlichtweg doch nicht mehr erscheinen wollten. Die rechtlichen Folgen beleuchtet dieser Artikel. MAG. MICHAEL HIRTH Sind die so genannten „No Shows“, also das unentschuldigte Nicht-Wahrnehmen von Terminen ein „Kavaliersdelikt“? Von Patient:innen werden sie oft so abgetan, doch für Ärzt:innen sind ausgefallene Termine ein großes Ärgernis. Insbesondere Ärzt:innen mit längerer Behandlungsdauer pro Patient:in haben mit den durch verpasste Termine bedingten Leerläufen zu kämpfen. Die steigende Zahl dieser Fälle stellt mittlerweile eine massive Problematik für den ordnungsgemäßen, raschen und funktionsfähigen Praxisalltag dar. Möglichkeit 1: Die Konventionalstrafe Viele Ärzt:innen haben sich als „Erziehungsmaßnahme“ bzw. zur Abhilfe bereits Ausfallhonorare überlegt: Rechtlich möglich wäre die Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Hier müsste mit dem betroffenen Patienten bzw. der betroffenen Patientin bereits bei der Festlegung des Termins vertraglich vereinbart werden, dass im Falle des unentschuldigten Fernbleibens eine sogenannte Konventionalstrafe, also ein pauschaler Geldbetrag, zu entrichten ist. Es kann unabhängig vom tatsächlich verursachten Schaden ein pauschaler Geldbetrag vereinbart werden, der unter Umständen sogar die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens übersteigt. Dadurch wird verhindert, dass die betroffenen Ärzt:innen den tatsächlich durch den unentschuldigt verpassten Termin entstandenen Schaden (insbesondere entgangenes Honorar) zeitaufwändig für den Einzelfall berechnen müssten. Bürokratischer Mehraufwand Die Konventionalstrafe muss jedoch mit jedem Patienten bzw. jeder Patientin einzeln vereinbart werden, was einen nicht unerheblichen bürokratischen und kostentechnischen Mehraufwand bedeutet. Auch sollte dabei die Verwendung gleichlautender Vertragsblätter mit sämtlichen Patient:innen, trotz deren Praktikabilität, tunlichst vermieden werden. Werden für mehrere oder alle Patient:innen dieselben vertraglichen Klauseln zur Vereinbarung der Konventionalstrafe verwendet, sind diese als AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) zu qualifizieren. In einem solchen Fall sind dann auch die strengeren, für AGB geltenden gesetzlichen Vorschriften an die inhaltliche Ausgestaltung der Konventionalstrafe zu beachten. Höhe des Schadens Die vereinbarte Konventionalstrafe darf dann, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die Höhe des tatsächlich im Einzelfall konkret eingetretenen Schadens nicht übersteigen. Eine pauschale Konventionalstrafe in AGB ist damit schwer zu vereinbaren und müsste sich stets an dem einzelnen schadensbezogenen Mindestfall orientieren. Dieser kann jedoch in vielen Fällen sogar bei Null liegen, wenn eben gerade bei Kassenärzt:innen mit kurzen Routineterminen kein Leerlauf entsteht, da anstatt des ausfallenden Patienten bzw. der ausfallenden Patientin gleich jemand anderes drangenommen werden kann. „Es kann unabhängig vom tatsächlich verursachten Schaden ein pauschaler Geldbetrag vereinbart werden, der unter Umständen sogar die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens übersteigt.“ Michael Hirth Rechtsanwalt Foto: beigestellt NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE

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