AERZTE Steiermark 05 2025

ÆRZTE Steiermark || 05|2025 45 Fotos: Furgler, Schiffer, envato/YuriArcursPeopleimages Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte | Von Gerhard Posch, Bernd Niehs & Isabell Polanec Wöchentliche Ruhezeiten und Feiertagsruhe: „Flexibilisierung“, § 7a KA-AZG • Abweichende kollektivvertragliche Regelungen sind grundsätzlich möglich. • Soweit eine abweichende Regelung im Kollektivvertrag nicht besteht, können die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung geregelt werden. • Somit könnte die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben bzw. ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt sein, der die Möglichkeit zur Verschiebung der Lage der Wochengrenzen bietet. In vielen Krankenhäusern gibt es hier Regelungen, die die Woche mit Sonntag beginnen lassen. Das KA-AZG verweist auf das auch einschlägige Arbeitszeitruhegesetz (ARG). Dieses sieht in § 3 ARG einen Anspruch auf eine Wochenendruhe im ununterbrochenen Ausmaß von zumindest 36 Stunden vor, in die der gesamte Sonntag zu fallen hat. Alternativ kann eine Wochenruhe im Ausmaß von 36 Stunden gewährt werden, die einen ganzen Wochentag einschließen muss (§ 4 ARG). Außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Fälle, § 8 KA-AZG Als außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Fälle gelten Arbeiten, wenn die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann, oder eine sofortige Betreuung von Patient:innen unbedingt notwendig wird. Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere organisatorische Maßnahmen nicht möglich sein. Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist hier möglich, jedoch wiederum nur zulässig, wenn die einzelne Ärztin bzw. der einzelne Arzt schriftlich zugestimmt hat. Dennoch bleibt immer auch noch der persönliche und aktuelle Zustand der Ärztin bzw. des Arztes während des Dienstes zu beachten. Fühlt sich diese bzw. dieser nicht mehr in der Lage, den Dienst weiter versehen zu können, dann können Weisungen des Dienstgebers die Ärztin bzw. den Arzt nicht zur weiteren Tätigkeit, Notfallbehandlungen ausgenommen, verpflichten. ACHTUNG! Opt-out – Verkürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ab Juli 2025 Bis 30.6.2025 beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit bei Unterfertigung einer Opt-out-Vereinbarung noch 55 Stunden. Mit 1.7.2025 reduziert sich dieses Ausmaß an maximal zulässiger durchschnittlicher Wochenarbeitszeit auf 52 Stunden. ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Bei Fragen steht Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte gerne zur Verfügung: angestellte.aerzte@ aekstmk.or.at Die Rechtsabteilung erreichen Sie unter: recht@aekstmk.or.at

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