44 ÆRZTE Steiermark || 05|2025 Ruhezeiten für Ärzt:innen: Was Sie wissen müssen Eine kompakte Zusammenfassung der geltenden Regelungen rund um das Thema Arbeits- und Ruhezeiten für Ärztinnen und Ärzte. Icon: envato/spacepixelcreative Für Ärztinnen und Ärzte ist die zentrale Norm der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG). Das KA-AZG bezieht sich bei seinen Regelungen dabei sehr stark auf das Arbeitsruhegesetz (ARG). Zusätzlich bietet es auch Abweichungsmöglichkeiten. Arbeitszeit, § 3 KA-AZG • Die Tagesarbeitszeit darf grundsätzlich 13 Stunden nicht überschreiten. • Die Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechnungszeitraum von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt werden, dies ist beispielsweise bei der KAGes der Fall. Verlängerte Dienste, § 4 KA-AZG Durch Betriebsvereinbarung können verlängerte Dienste zugelassen werden. • Die verlängerten Dienste dürfen nicht länger als 25 Stunden dauern. • Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum kann auch 26 Wochen betragen. Bei Zulassung von verlängerten Diensten darf die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Opting Out, § 4 Abs. 4b KA-AZG Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann abweichend zugelassen werden, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 55 Stunden (bis zum 30. Juni 2025) bzw. 52 Stunden (bis zum 30. Juni 2028) betragen kann. Eine solche Arbeitszeitverlängerung gilt aber nicht generell, sondern nur freiwillig. Es muss die einzelne Ärztin bzw. der einzelne Arzt im Vorhinein dieser Arbeitszeitverlängerung auch schriftlich zustimmen – dies mit der Möglichkeit eines Widerrufs! Tägliche Ruhezeit, § 7 KA-AZG • Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit bzw. nach Beendigung eines verlängerten Dienstes ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. • Bei einer Tagesarbeitszeit zwischen 8 und 13 Stunden ist jeweils innerhalb der nächsten 10 Kalendertage eine Ruhezeit um 4 Stunden zu verlängern. • Nach verlängerten Diensten ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um 11 Stunden. ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE §
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