AERZTE Steiermark 05 2025

ÆRZTE Steiermark || 05|2025 29 Fotos: beigestellt RECHT erkennen, außerdem sei die Veröffentlichung überschießend und für die Zweckerreichung – nämlich die Verteidigung seines Standpunktes – unangemessen. Der Arzt hätte auch ohne die Erwähnung der konkreten Diagnose den Zweck seiner Erwiderung erreicht. Strafrahmen bei der DSB Der Strafrahmen für die Geldstrafe ist abhängig vom Grad des Verschuldens (Fahrlässigkeit oder Vorsatz), möglichen Erschwerungs- und Milderungsgründen und von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des/ der Beschuldigten. Legt der/ die Beschuldigte seine/ihre Einkommensverhältnisse nicht offen, werden diese – wie im konkreten Fall – von der Behörde geschätzt. Richtige Reaktion Wie verhalte ich mich als Arzt bzw. Ärztin also richtig, wenn ich mit einer negativen Bewertung konfrontiert bin? Das Beispiel zeigt, wie man es nicht machen sollte. Das Recht auf freie Meinungsäußerung zur Verteidigung des eigenen Standpunktes – auch wenn die vorgebrachten Tatsachen wahr sind – erfährt seine Grenzen dort, wo das Recht auf Datenschutz greift. Nur dann – und ausnahmsweise – wenn der Arzt bzw. die Ärztin ein berechtigtes Interesse daran hat, somit keine andere Möglichkeit zur Verteidigung besteht, als die Diagnose (also Gesundheitsdaten) des Patienten bzw. der Patientin offenzulegen, könnte ausnahmsweise die Interessenabwägung im Einzelfall zugunsten des Arztes bzw. der Ärztin ausgehen. Anders würde es sich wohl verhalten, wenn die Patientin im genannten Fall zuerst ihre Diagnose freiwillig offengelegt hätte und der Arzt in seiner Reaktion darauf eingegangen wäre. Fazit Es gilt also, möglichst wenig Daten der Patient:innen (Namen, Gesundheitsdaten etc.) öffentlich preiszugeben, wenn diese nicht unbedingt zur Verteidigung erforderlich sind, selbst wenn damit wahre Tatsachen behauptet werden. Zu beachten ist außerdem, dass von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht nur die Patientin bzw. der Patient selbst entbinden kann. Somit kann bei freiwilliger Offenlegung der Diagnose durch diese mit der (stillschweigend erteilten) Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht argumentiert werden. Dr. Stephanie Pilz ist Rechtsanwältin in Graz in der Kanzlei Schoeller Pilz „Es gilt also, möglichst wenig Daten der Patient:innen (Namen, Gesundheitsdaten etc.) öffentlich preiszugeben, wenn diese nicht unbedingt zur Verteidigung erforderlich sind, selbst wenn damit wahre Tatsachen behauptet werden.“ Stefanie Pilz Kanzlei Schoeller Pilz

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