ÆRZTE Steiermark || 04|2025 9 Alle Infos am 24. April Die Ärztekammer Steiermark veranstaltet am Donnerstag, dem 24. April 2025 um 19 Uhr eine Informationsveranstaltung zu Jobsharing und Ärzte-GmbH in den offenen Räumen der Ärztekammer. Die Einladung wurde per Mail verschickt. steht, eine:r aus, so hat diese:r ein Recht auf Abschluss eines kurativen Einzelvertrages in der Ausschreibungsregion der Gruppenpraxis. Es bedarf keiner erneuten Ausschreibung, wenn der ausgeschiedene Arzt/die ausgeschiedene Ärztin bereits mehr als zehn Jahre Gesellschafter:in der Gruppenpraxis war oder der ausgeschiedene Arzt/die ausgeschiedene Ärztin bereits vor Gründung der Gruppenpraxis Inhaber:in eines EXKLUSIVE ALTBAU WOHNUNG in eleganter Gründerzeit-Villa am Fuße des Rosenbergs > BJ 1899 > 6 Zimmer > rund 238,11 m² Nfl. > plus 270,14 m² Sonderräumlichkeiten im KG > Wintergarten > Kachelofen > Fernwärme HWB: 160 kWh/m²a, fGEE: 2,79 KP: 1.400.000,- Ich berate Sie gerne! Christine Laban M: +43 664 8425362 christine.laban@sreal.at www.sreal.at „Nach sehr langen und sehr schwierigen Verhandlungen ist es uns gelungen, das zukunftsweisende JobsharingModell für Kassen- ärzt:innen durchzusetzen. Das Modell ist familienfreundlich und es bietet uns Ärzt:innen eine völlig neue Möglichkeit zur Zusammenarbeit.“ Dietmar Bayer, Kurienobmann Niedergelassene Ärzte kurativen Einzelvertrages war und wenn die verbleibenden Gesellschafter:innen schriftlich der Herauslösung der Planstelle aus der Gruppenpraxis zustimmen. Ausschreibung Im Falle des Erlöschens bzw. der Kündigung eines Gruppenpraxis-Einzelvertrages, ohne dass die vorher bestandenen Einzelverträge der einzelnen Gesellschafter:innen wiedererlangt werden, ist die Stelle neu auszuschreiben. Eine zusätzliche Neuausschreibung der Gruppenpraxis neben der Wiedererlangung der Einzelverträge durch die Gesellschafter:innen der aufgelösten Vertragsgruppenpraxis kann nur bei entsprechendem Bedarf erfolgen (Stellenplan). Gesellschafterwechsel Innerhalb von drei Jahren nach Zuerkennung eines Gruppenpraxisvertrages ist ein Gesellschafterwechsel nur in Ausnahmefällen (bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen wie Tod oder schwere Erkrankung) zulässig. Wird in diesem Zeitraum dennoch ein Gesellschafterwechsel durchgeführt, gilt dies als Verzicht auf den Foto: Schiffer Gruppenpraxis-Einzelvertrag. Im Einvernehmen der Gesamtvertrags-Parteien kann einem Gesellschafterwechsel auch bei Vorliegen anderer Gründe zugestimmt werden. Die neuen Regelungen stärken die Planungssicherheit für bestehende Gruppenpraxen und schaffen gleichzeitig neue Spielräume für die Gründung und Organisation ärztlicher Kooperationsmodelle. COVER
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