8 ÆRZTE Steiermark || 04|2025 Innovation durchgesetzt: Jobsharing und Ärzte-GmbH sind nun möglich Mit einem sehr großen Erfolg konnte die Kurie Niedergelassene Ärzte die ÖGK-Verhandlungen vor Kurzem abschließen: Das zukunftsweisende Jobsharing-Modell für alle steirischen Kassenärzt:innen kommt und die ÄrzteGmbH ist nun als Rechtsform für alle Gruppenpraxen möglich. „Nach sehr langen und sehr schwierigen Verhandlungen ist es uns gelungen, das zukunftsweisende Jobsharing-Modell für Kassenärzt:innen durchzusetzen“, freut sich Dietmar Bayer, Vizepräsident und Obmann der Kurie Niedergelassene Ärzte in der Ärztekammer Steiermark. „Diese Arbeitsform stellt sowohl für Allgemeinmediziner:innen als auch für Fachärzt:innen ein interessantes Feature dar. Das Modell ist familienfreundlich und es bietet uns Ärzt:innen eine völlig neue Möglichkeit zur Zusammenarbeit“, erklärt Bayer die Vorteile dieses Durchbruchs in der kassenärztlichen Tätigkeit. Mit der 5. Zusatzvereinbarung zum Gruppenpraxisgesamtvertrag wurde zudem erstmals die Möglichkeit geschaffen, bestehende und zukünftige Gruppenpraxen in Form einer GmbH führen zu können – eine jahrelang hart erkämpfte Forderung der niedergelassenen Ärzt:innen ist somit realisiert. Damit wird ein modernes und flexibles Arbeitsumfeld ermöglicht, das nicht nur rechtliche Klarheit bietet, sondern auch innovative Kooperationsmodelle unter Ärzt:innen erleichtert. Kassenplanstellen teilbar „Das Jobsharing neu ist eine Innovation für die Zusammenarbeit von Ärzt:innen in der Steiermark. Dass man sich eine Kassenplanstelle teilen kann und die Versorgungslast nicht alleine stemmen muss, ist ein lang gehegter Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen. Nun ist das möglich. Sowohl in der Stadt Graz als auch am Land können nun Jobsharing- Praxen beantragt werden“, weiß der Kassenärztliche Referent Alexander Moussa. Neben der Einführung der GmbH-Rechtsform bringt die neue Vereinbarung auch weitere Änderungen mit sich: Auflösung Wird eine Vertrags- gruppenpraxis aufgelöst, die mehr als zehn Jahre Inhaberin eines Gruppenpraxis-Vertrages war, haben auch jene Ärzt:innen, die bereits seit mehr als zehn Jahren Gesellschafter:innen der Vertragsgruppenpraxis waren, Anspruch auf einen neuerlichen Abschluss eines Vertrages am gleichen Standort. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Gründung der Gruppenpraxis ein kurativer Einzelvertrag bestanden hat oder nicht. Ausscheiden Scheidet aus einer Vertragsgruppenpraxis, die aus mehr als zwei Gesellschafter:innen be- „Dass man sich eine Kassenplanstelle teilen kann und die Versorgungslast nicht alleine stemmen muss, ist ein lang gehegter Wunsch vieler Kolleginnen und Kollegen. Nun ist das möglich. Sowohl in der Stadt Graz als auch am Land können nun Jobsharing-Praxen beantragt werden.“ Alexander Moussa, Kassenärztlicher Referent Foto: Binder COVER
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