ÆRZTE Steiermark || 04|2025 51 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Fadenlifting: Eine ästhetische Operation? Das Fadenlifting ist in Österreich als ästhetische Operation einzustufen. Dies ergibt sich aus einer Erledigung des Bundesministeriums aus dem Jahr 2024. Mit einer Erledigung des Bundesministeriums vom 17.9.2024 wurde klargestellt, dass Fadenlifting eine ästhetische Operation ist. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin dürfen diesen Eingriff daher nur dann durchführen, wenn sie eine entsprechende Berechtigung der Österreichischen Ärztekammer erhalten haben. Für jene, die bereits in der Vergangenheit Fadenlifting durchgeführt haben, gibt es eine Übergangsbestimmung, die eine Fortsetzung dieser Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Neue Regelung seit 1.1.2025 Mit der 3. Novelle der ÄsthOpVO 2013, die am 1.1.2025 in Kraft getreten ist, wurde das Fadenlifting in die ÄsthOp-VO mit aufgenommen. Es wurde klargestellt, dass Fachärztinnen und Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die ihre Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 abgeschlossen haben, berechtigt sind Fadenlifting durchzuführen. Regelung für Ärzt:innen für Allgemeinmedizin Aber was bedeutet das nun für Ärzt:innen für Allgemeinmedizin? Diese dürfen ästhetische Operationen nur dann durchführen, wenn sie von der Österreichischen Ärztekammer eine entsprechende Berechtigung erhalten haben. Die Berechtigung kann sich nur auf Eingriffe beziehen, die in den Anlagen 1-7 zur ÄsthOPVO angeführt sind. Seit der 3. Novelle der ÄsthOP-VO 2013 ist nun auch Fadenlifting in den Anlagen angeführt, sodass Ärzt:innen von der Österreichischen Ärztekammer bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen eine Berechtigung zur Durchführung dieser ästhetischen Operation erhalten können. Übergangsbestimmung Die Ausstellung der Berechtigung nimmt natürlich ein wenig Zeit in Anspruch. Deshalb wurde eine Übergangsbestimmung für jene Ärzt:innen für Allgemeinmedizin eingeführt, die in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der Novelle (also zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024) selbständig Fadenlifting durchgeführt haben: Für diese Ärzt:innen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Fadenlifting weiterhin durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass bis spätestens 31.12.2025 bei der Österreichischen Ärztekammer ein Antrag auf Berechtigung gestellt und nachgewiesen wird, wo und wie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden. Zusätzlich muss die Anzahl der durchgeführten Eingriffe in diesem Zeitraum übermittelt werden. Genehmigung durch die ÖÄK • Anträge auf Erteilung einer Berechtigung zur Durchführung des Fadenliftings sind bei der ÖÄK unter post@aerztekammer.at einzubringen (siehe dazu auch: https://www.aerztekammer.at/antraege-aesthetische- operationen-allgemeinmedizin) und haben gemäß § 3 Abs 2 ÄsthOP-VO entsprechende Nachweise über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu enthalten. • Darüber hinaus ist die Durchführung von 8 Fadenlifting-Operationen an anerkannten Ausbildungseinrichtungen unter Aufsicht durch dazu berechtigte Fachärzt:innen nachzuweisen. • Ärzt:innen für Allgemeinmedizin, die das Fadenlifting bereits in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten der Novelle durchgeführt haben, dürfen Fadenlifting weiter vornehmen, sofern sie bis 31.12.2025 bei der ÖÄK einen Antrag auf Erlangung der Berechtigung zur Durchführung von Fadenlifting stellen. Ordination in Graz Mariatrost zu vermieten Mariatrosterstraße 211 und Fraungruberstraße 2 • 5 Zimmer für Behandlungsräume, Rezeption, Wartebereich etc., WC, Waschraum und Terrasse • ebenerdig und barrierefrei zugänglich • Stellplätze verfügbar • Straßenbahn/Bus, Nahversorger und Apotheke in unmittelbarer Nähe Gesamtfläche: zwischen 136,35 m² und 156 m² Bruttomietzins: zwischen € 2.617,92 und € 2.995,20 Bisher als Zahnarztpraxis genutzt, verfügen die Räumlichkeiten über sämtliche Anschlüsse und eignen sich perfekt für eine Weiterführung im zahnmedizinischen und -technischen Bereich (zusätzliche Technik-Räumlichkeiten vorhanden). Die Möglichkeit einer Neuausrichtung, ggf. auch für Praxisgemeinschaften besteht. Die Räumlichkeiten stehen ausschließlich zur gewerbsmäßigen Nutzung zur Verfügung. Besichtigungen jederzeit, nach Vereinbarung! Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig. 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Bestehend aus 5 Zimmern, Behandlungsräume/Rezeption/Wartebereich etc., einem WC, einem Waschraum sowie einer Terrasse.
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