AERZTE Steiermark 04 2025

NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Fotos: Schiffer, istock/MicroStockHub Wann zahlt welcher Versicherungsträger? Voraussetzung ist natürlich die fristgerecht eingereichte Honorarabrechnung. Doch wird diese Frist berücksichtigt, sind die Zahlungstermine in den Honorarordnungen der Versicherungsträger genau festgelegt. ÖGK-Steiermark Die ÖGK-Steiermark führt monatliche Honorarvorauszahlungen durch, da sie der einzige Versicherungsträger in der Steiermark ist, bei welchem die Honorarabrechnungen quartalsmäßig abgerechnet werden. Für die Berechnung der monatlichen Honorarvorauszahlung wird die letzte fertiggestellte Honorarabrechnung als Grundlage genommen. Ausgenommen ist nur die Abrechnung des jeweiligen ersten Kalendervierteljahres. Als monatliche Vorauszahlung wird ein Drittel von 70 % des Gesamthonorars ausbezahlt, wobei der errechnete Betrag kaufmännisch auf einen durch 50 Euro teilbaren Betrag auf- bzw. abgerundet wird. Bei neuen Vertragspartner:- innen wird als Berechnungsgrundlage der jeweilige Fachgruppendurchschnitt des zuletzt abgerechneten Kalendervierteljahres herangezogen. Davon wird ein Drittel von 50 % des Gesamthonorars zur Anweisung gebracht. Die Honorarordnungen der Versicherungsträger regeln unter anderem den Nachweis der Anspruchsberechtigung, die Tarife der Einzel- leistungen und das korrekte Verhalten bei Vertretungen. Aber auch die Zahlungstermine sind darin fixiert. Die monatlichen Honorarvorauszahlungen werden am 3. jenes Monats, für den die Zahlung bestimmt ist, abgefertigt. Die Anweisung des Resthonorars auf die Quartalsabrechnung wird jeweils am 1. des vierten Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, für das die Abrechnung durchgeführt wurde, vorgenommen. Im Jänner erfolgt die Anweisung am 2. des Monats. BVAEB/KFA Die BVAEB verpflichtet sich, form- und zeitgerecht eingereichte Honorarabrechnungen bis zum 15. des der Einreichung folgenden Monats an die Vertragsärzt:innen auszuzahlen. Zeitgerechte Einreichung bedeutet: bis spätestens 10. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Die Überweisung des entfallenden Betrages ist zeitgerecht erfolgt, sobald der Auftrag auf Überweisung von der BVAEB innerhalb der genannten Frist ergangen ist. SVS Die in allen in Betracht kommenden Teilen ordnungsgemäß erstellte Monatsabrechnung ist bis spätestens 10. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats an die SVS zu übermitteln. Form- und zeitgerecht eingereichte Monatsabrechnungen sind bis 15. des der Einreichung folgenden Monats an die Vertragsärzt:innen zur Auszahlung zu bringen. Die Honorierung erfolgt getrennt nach abgerechneten Leistungen für BSVG- bzw. GSVG-Anspruchsberechtigte. Die Überweisung des entfallenden Betrages ist zeitgerecht erfolgt, sobald der Auftrag auf Überweisung von der SVS innerhalb der obgenannten Frist ergangen ist. Verfügbarkeit Die BVAEB, KFA und SVS sind vertraglich dazu verpflichtet, die Überweisungen bis 15. des Monats an die Bank weiterzuleiten. Dementsprechend kann es sein, dass die Honorare – zum Beispiel aufgrund von Feiertagen oder Wochenenden – erst ein paar Tage später auf den Konten verfügbar sind. Abrechnungs Service Steiermark KASSENCHECK Alexander Moussa Gerd Wonisch Markus Huber Magdalena Lindmayer Eine Serie zum Service ÆRZTE Steiermark || 04|2025 47

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