ÆRZTE Steiermark || 04|2025 45 Fotos: Furgler, Schiffer Isabell Polanec Gerhard Posch Bernd Niehs DIENSTRECHT AKTUELL Serie der Kurie Angestellte Ärzte | Von Gerhard Posch, Bernd Niehs & Isabell Polanec ACHTUNG – Aktuelle Änderung bei der Bildungskarenz! Der Nationalrat hat am 7.3.2025 die Abschaffung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit im aktuellen Format beschlossen. Detaillierte Informationen (inkl. Übergangsbestimmungen) finden Sie im Servicebereich der Kurie unter: https://www.aekstmk.or.at/anstellung-685/information-service-754/servicebereich-669 des gibt es nur dann, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Eine Ausnahme wird in folgenden Fällen gemacht: Für Alleinerziehende; Wenn kein zweiter Elternteil vorhanden ist; Wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (was für Selbständige, Studierende oder Arbeitslose gilt). Wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift, dann endet die Karenz mit Ende des 22. Lebensmonats des Kindes. Ebenso endet die Karenz mit Ende des 22. Lebensmonates des Kindes, wenn nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch nimmt. Es gibt keine gesetzliche Karenz über den 2. Geburtstag des Kindes hinaus – auch nicht bei Wechsel Mutter/Vater. Allenfalls kann die gesetzliche Elternkarenz im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Arbeitgeberin noch durch unbezahlten Urlaub verlängert werden. Kinderbetreuungsgeld Die Eltern können zwischen dem Kinderbetreuungsgeldkonto (Pauschalsystem innerhalb eines vorgegebenen Rahmens) und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wählen. In der kürzesten Variante beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld täglich EUR 41,14. In der längsten Variante täglich EUR 17,65. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes bezogen werden und ersetzt grundsätzlich 80 % des letzten Nettoeinkommens, wobei eine Höchstgrenze von EUR 80,12 (Wert 2025) täglich (= maximal rund EUR 2.500 monatlich) zur Anwendung gelangt. Bei einem abwechselnden Bezug durch beide Elternteile gebührt es insgesamt längstens für 426 Tage (d.s. rd. 14 Monate) ab der Geburt des Kindes (unter Anrechnung der Bezugszeiten des Wochengeldes nach der Geburt). Für die Antragstellung und Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde. Der KinderbetreuungsgeldOnline-Rechner unter www. bundeskanzleramt.gv.at/ kbg-rechner bietet eine Orientierungshilfe bezüglich der Wahl der Bezugsarten bzw. innerhalb des Kinderbetreuungsgeld-Kontos hinsichtlich der für Sie optimalen Anspruchsdauer. Elternteilzeit Außerdem haben Eltern aufgrund der Geburt eines Kindes die Möglichkeit weniger Stunden zu arbeiten und/oder zu anderen Zeiten als bisher zu arbeiten – vgl. § 15 h ff Mutterschutzgesetz bzw. § 8 ff VäterKarenzgesetz. Pro Kind hat man bis zum 8. Lebensjahr des Kindes für max. 7 Jahre (abzüglich der Zeiten des Beschäftigungsverbotes und Karenzzeiten für dasselbe Kind) einen Anspruch auf Elternteilzeit, sofern Sie die letzten 3 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren (Mutterschutz- und Elternkarenzzeiten zählen zur Beschäftigungsdauer), die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und 12 Stunden nicht unterschreitet, Sie mit Ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben / das Obsorgerecht haben und Sie mindestens für 2 Monate in Elternteilzeit arbeiten möchten. Grundsätzlich können auch beide Elternteile gleichzeitig Elternteilzeit beanspruchen. Nicht möglich ist eine Elternteilzeit, wenn der andere Elternteil noch in Karenz ist. Wenn die Elternteilzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden soll (d.h. meist 8 bzw. 12 Wochen nach Geburt), muss dies noch während dieser Schutzfrist gemeldet werden (gilt für Mütter und Väter). Soll die Elternteilzeit später stattfinden, muss die Meldung der Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt erfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen die Kurie Angestellte Ärzte unter angestellte.aerzte@aekstmk. or.at und die Rechtsabteilung unter recht@aekstmk.or.at gerne zur Verfügung. ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
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