44 ÆRZTE Steiermark || 04|2025 Was Sie wissen müssen, wenn sich Nachwuchs ankündigt Mutterschutz, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Elternkarenz & Elternteilzeit: Eine kompakte Übersicht für werdende Eltern, die als angestellte Ärzt:innen tätig sind. Fotos: istock/Milan Markovic Als werdende Mutter und angestellte Ärztin dürfen Sie 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 8 Wochen nach der Geburt nicht mehr beschäftigt werden (§ 3 Mutterschutzgesetz). In dieser Zeit stellt das Wochengeld den Ersatz für den Entfall Ihres Einkommens dar. Das Wochengeld ist ab Beginn der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und wird für folgenden Zeitraum gewährt: 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, Tag der Geburt sowie 8 Wochen nach der Geburt. (bzw. 12 Wochen nach der Geburt bei Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburten). Die Höhe des Wochengelds richtet sich nach dem Nettobezug der letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen (bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Auch regelmäßig geleistete Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsentgelte vor Meldung der Schwangerschaft sind bei der Berechnung des Wochengeldes zu berücksichtigen. Vorzeitiger Mutterschutz Eine werdende Mutter darf auch vor Beginn der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden, wenn ein fach-, arbeitsinspektions- oder amtsärztliches Zeugnis belegt, dass Leben bzw. Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (individuelles Beschäftigungsverbot). Auch in diesem Zeitraum gebührt ein (vorzeitiges) Wochengeld. Wohlfahrtsfonds Von Seiten des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark gibt es auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld (Antragsformular auf der Web- site: www.aekstmk.or.at/471) für den Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbotes (inkl. eines allfälligen vorzeitigen Mutterschutzes). Das Taggeld beträgt EUR 14,00 tgl. Die Antragstellung hat innerhalb von 24 Wochen ab Beginn der Mutterschutzfrist bzw. des vorzeitigen Mutterschutzes zu erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekammer für Steiermark seit mindestens 6 Monaten besteht und Sie seit mindestens 6 Monaten auch ärztlich tätig gewesen sind. Elternkarenz Im Anschluss an den Mutterschutz haben Eltern die Möglichkeit die Zeit gemeinsam mit ihrem Kind zu Hause zu verbringen. Dies sofern es einen gemeinsamen Wohnsitz gibt und man für zumindest 2 Monate zu Hause bleibt. Die anzuwendende Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (§§ 15 ff) bzw. VäterKarenzgesetz (§§ 2 ff). Der Elternteil, der unmittelbar im Anschluss an die Schutzfrist in Karenz gehen will, muss dem Arbeitgeber Beginn und Dauer innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes bekanntgeben. Bei einem späteren Antritt hat die entsprechende Meldung mindestens 3 Monate vorher zu erfolgen. Einen Anspruch auf die volle Karenzdauer bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des KinANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
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